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Allgemeines

Derzeit werden durch die Finanzämter Steuerbescheide von Rentnern geprüft. Verglichen werden die angegebenen Renten und die Kontrollmitteilungen der Rentenkassen. Nicht selten kommt es dabei zu Abweichungen. Eine Änderung des Steuerbescheides ist jedoch nicht immer berechtigt.

Weichen die in der Steuererklärung angegebenen Renten und die Bezugsmitteilungen der Rentenkassen voneinander ab, kann das Finanzamt auch rückwirkend Steuerbescheide ändern. Oft werden selbst geringste Steuerbeträge nacherhoben. Dies ist jedoch nicht immer zulässig. Kosten und Nutzen des Verwaltungsaufwandes müssen in einer vernünftigen Relation stehen. Deshalb regelt die Kleinbetragsverordnung, dass erst bei Beträgen ab 10 Euro die Einkommensteuer neu festgesetzt werden darf.

Stellt das Finanzamt geänderte Steuerbescheide aus und fordert geringere Beträge, sollte Einspruch mit Hinweis auf die Kleinbetragsverordnung eingelegt werden

Diese Regelung gilt für beide Seiten. Auch Steuerpflichtige, die Einspruch einlegen, müssen auf eine Steuererstattung verzichten, wenn sich die Einkommensteuer um weniger als 10 Euro ändert. In einem Fall hatte ein Ehepaar Einspruch eingelegt, weil das Finanzamt eine Spende in Höhe von 30 Euro nicht anerkannt hatte. Trotz nachgereichter Spendenquittung gingen sie leer aus, weil die nachträgliche Steuerstattung nur 8 Euro betragen hätte. Dass die Ablehnung des Finanzamtes rechtmäßig war, hat kürzlich der Bundesfinanzhof bestätigt (Az. X R 21/10). Die Kleinbetragsverordnung dient der Vereinfachung und damit der Wirtschaftlichkeit des Verwaltungsaktes, so die Richter des Bundesfinanzhofes.

(NVL / Redaktion)

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