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Einkommensteuer

Im Rentenalter können die Ausgaben für die Gesundheit durch Medikamente, Zahnersatz, Brille, Hörgerät und häufige Arztbesuche stark steigen. Rentner können aber ebenso wie Arbeitnehmer Krankheitskosten bei ihrer Steuererklärung geltend machen.

Absetzbar sind sämtliche Kosten, die in Folge einer Krankheit oder ärztlichen Behandlung entstanden sind. Dazu zählen die Kosten für eine Brille oder ein Hörgerät ebenso wie der Eigenanteil beim Zahnarzt oder der Krankengymnastik und die Zuzahlungen bei Medikamenten. Auch die Praxisgebühr können Rentner bei der Steuererklärung als außergewöhnliche Belastung angeben. Gegenüber dem Finanzamt können die Aufwendungen durch die Vorlage der Rechnung und des Zahlungsbelegs nachgewiesen werden.

In einigen Fällen muss zusätzlich die Verordnung des Arztes bzw. des Heilpraktikers vorgelegt werden. Das gilt für Medikamente, Rezept-Zuzahlungen, Brillen, Kontaktlinsen, Hörgeräte und die Krankengymnastik. Kosten, die durch die Fahrt zum Arzt oder Zahnarzt entstehen, können ebenfalls bei der Steuererklärung angegeben werden. Wer mit dem PKW zum Arzt fährt, kann 30 Cent pro Kilometer geltend machen. Ratsam ist, Aufzeichnungen über die Fahrten anzufertigen und diese durch den Arzt bestätigen zu lassen. Auch Fahrten mit Bus oder Taxi werden anerkannt. Hier müssen ebenfalls die Quittungen eingereicht werden.

Für Senioren heißt es also wieder Belege sammeln. Das kann sich aber durchaus lohnen. Zwischen zwei und drei Millionen Rentner werden nach Experten-Schätzungen vom Finanzamt zur Abgabe einer Steuererklärung aufgefordert. Durch außergewöhnliche Belastungen wie zum Beispiel Krankheitskosten können sie ihre eventuelle Steuerlast senken. Wenn bereits Steuern auf die Rente oder Zinsabschlagsteuer gezahlt wurden, kann man eventuell sogar eine Rückzahlung erwirken.

Die Aufwendungen sind jedoch nicht in voller Höhe absetzbar. Der Gesetzgeber geht von einer zumutbaren Belastung aus, die sich nach der Höhe der Einkünfte, dem Familienstand und der Anzahl der Kinder richtet. Fragen Sie hierzu Ihren Steuerberater!

Quelle: Lohnsteuerhilfe Bayern.

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