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Allgemeines

Bundesweit beginnt die Finanzverwaltung damit, die Rentendaten der bisher noch nicht beim Finanzamt geführten Rentner auszuwerten. Dieses Jahr werden dann diejenigen angeschrieben, bei denen mit einer Steuernachzahlung zu rechnen ist. Für viele Rentner stellt sich deshalb die Frage, ob sie eine Steuererklärung beim Finanzamt abgeben

müssen.

Seit 2005 ist die Besteuerung der Renten aus gesetzlichen Versicherungen (Alters-, Erwerbsunfähigkeits- oder Witwenrente) gesetzlich neu geregelt. Der Besteuerungsanteil für gesetzliche Renten mit Rentenbeginn bis einschl. 2005 beträgt 50 Prozent der Bruttorente. Bei späterem Rentenbeginn steigt dieser Prozentsatz von 2006 bis 2020 jährlich um zwei Prozent. Wer ab Januar 2012 erstmals eine gesetzliche Rente bezieht, muss 64 Prozent der Bruttorente versteuern, wobei der einmal festgelegte Besteuerungsanteil für die gesamte Laufzeit der Rente gilt.

Allerdings werden Rentenerhöhungen immer zu 100 Prozent besteuert. Durch die jährliche Erhöhung des steuerpflichtigen Rentenanteils und auch durch Rentenerhöhungen sind immer mehr Rentner zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung verpflichtet.

Wer neben der gesetzlichen Rente keine weiteren Einnahmen erzielt, kann sich an nachfolgender Tabelle orientieren. Liegt die Jahresbruttorente 2011 bezogen auf den dort angegebenen Rentenbeginn unter dem angegebenen Wert, bleibt die Rente steuerfrei und es muss keine Einkommensteuererklärung abgegeben werden. Für Ehepaare gilt

der doppelte Betrag.

Rentenbeginn Jahresrente 2011

(Bruttorente)

bis 2005 19.100 EUR

2006 18.300 EUR

2007 17.700 EUR

2008 17.400 EUR

2009 16.900 EUR

2010 16.300 EUR

2011 15.700 EUR

Ist die Jahresbruttorente höher, der Ehepartner noch berufstätig oder liegen andere Einkünfte wie z.B. aus Vermietung vor, muss immer eine Steuererklärung eingereicht werden. Achtung: Bei Nichtabgabe kann das Finanzamt auch die Besteuerungsgrundlage schätzen und auf die festgesetzte Steuer einen Verspätungszuschlag fordern.

(VLH / Redaktion)

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