Restaurants: Zuschätzungen vom Finanzamt sind zulässig
Mit Urteil vom 26.07.2012 (Az. 4 K 2071/09 E,U, NZB BFH X B 183/12) hat das Finanzgericht Münster entschieden, dass Zuschätzungen auf Grundlage eines sog. Zeitreihenvergleichs zulässig sind, wenn die Buchführung nicht ordnungsgemäß ist.
Der Kläger betrieb eine Speisegaststätte und führte für seine Bareinnahmen eine elektronische Registrierkasse. Einen Teil seiner Bareinnahmen buchte er jedoch nicht über die Kasse. Zudem waren die Tagesendsummenbons nicht vollständig bzw. nicht datiert. Das Finanzamt sah die Buchführung nicht als ordnungsgemäß an und schätzte Umsätze und Gewinne auf Grundlage eines Zeitreihenvergleichs hinzu. Dabei ermittelte es wöchentliche Rohgewinnaufschlagsätze und bildete für je zehn aufeinanderfolgende Wochen Mittelwerte. Den jeweils höchsten Mittelwert wendete es auf den erklärten Wareneinkauf an.
Der Kläger wendete gegen die Zuschätzungen ein, dass seine Buchführung ordnungsgemäß sei und machte grundsätzliche Bedenken gegen die Anwendung des Zeitreihenvergleichs geltend.
Das Gericht folgte dieser Ansicht nicht. Die Kassenführung des Klägers, der wegen des hohen Anteils des Bargeschäfts eine erhebliche Bedeutung zukomme, sei nicht ordnungsgemäß, da nicht alle Bareinnahmen in der Registrierkasse erfasst worden seien. Die unvollständigen bzw. teilweise nicht datierten Tagesendsummenbons seien zudem nicht geeignet, eine Gewähr für die vollständige Erfassung der Einnahmen zu bieten.
Der Zeitreihenvergleich stelle eine geeignete Schätzungsmethode für eine Speisegaststätte dar. Er gehe davon aus, dass eingekaufte Waren innerhalb eines kurzen Zeitraums verbraucht würden und dass es in der Praxis kaum möglich sei, den Wareneinkauf wochenweise genau zu verschweigen. Dies gelte jedenfalls dann, wenn sich die Betriebsstruktur im Schätzungszeitraum nicht wesentlich verändert habe. Als innerer Betriebsvergleich liefere der Zeitreihenvergleich ein wahrscheinlicheres Ergebnis als andere Methoden (z. B. eine Richtsatzschätzung).
(FG Münster / Redaktion)
Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.
Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.