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Steuertipp

Immer mehr Menschen in nicht-ehelichen Lebensgemeinschaften planen ihre Zukunft gemeinsam. Oftmals wird auch Wohneigentum zusammen erworben. Spätestens jetzt ist der Zeitpunkt gekommen, um über eine gegenseitige Absicherung nachzudenken. Dies gilt besonders, wenn sich die Schulden für ein Haus nur mit zwei Gehältern tilgen lassen.

Mit einer Risiko-Lebensversicherung kann man sicherstellen, dass der Überlebende im Todesfall des Partners nicht auf einem Schuldenberg sitzen bleibt. Was man vor dem Abschluss auf jeden Fall wissen muss: Der Gesetzgeber unterscheidet beim Erben zwischen

Verheirateten oder eingetragenen Lebenspartnern und zwei Menschen, die zusammenleben. Stirbt ein Ehe- oder eingetragener Lebenspartner, bleibt das vererbte Vermögen bis zu einer Summe von 500.000 Euro steuerfrei. Bei Zusammenlebenden fällt bereits ab 20.000 Euro Schenkungs- oder Erbschaftssteuer an.

Damit die Auszahlung der Versicherungssumme im Todesfall steuerfrei bleibt, sollten sich beide Partner gegenseitig versichern. Jeder Partner schließt als Versicherungsnehmer einen Vertrag ab, für den er die Prämien bezahlt und bei dem er Begünstigter im Todesfall ist. Versicherte Person aber ist der Lebenspartner. Grund für die Steuerfreiheit: Im Todesfall zahlt die Versicherung die Versicherungssumme an den Versicherungsnehmer aus.

Zudem sind Risikolebensversicherungen auch während der Laufzeit steuerlich begünstigt. Die Beiträge lassen sich bei der Einkommenssteuererklärung unter dem Punkt Vorsorgeaufwendungen geltend machen.

(HUK-Coburg / Redaktion)

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Fabian Klement
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18.04.2025
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