Schenkungsteuer entfällt bei Rückgabe des Präsents
Die einmal festgesetzte Schenkungsteuer wird rückwirkend wieder erstattet, wenn das Geschenk wieder zurückgegeben worden ist. Diese gesetzlich angeordnete Möglichkeit kennen viele Familien überhaupt nicht, sodass sie diese Regelung nicht in Anspruch nehmen. Doch das Finanzamt kann die Steuer nur dann erstatten, wenn es etwas von der Rückabwicklung erfährt. Voraussetzung hierfür ist lediglich, dass eine ernsthafte Rückgängigmachung des Vorgangs erfolgt, durch den der vormalige Schenker seine ursprüngliche Rechtsstellung wiedererlangt. Dies liegt nach dem aktuellen Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf auch dann vor, wenn das Geschenk lediglich teilweise zurückgegeben worden ist (FG Düsseldorf Az. 4 K 2103/08 Erb).
Die nicht allen Beratern und Finanzbeamten geläufige Gesetzesvorschrift besagt zudem, dass die einmal festgesetzte Schenkungsteuer rückwirkend wieder entfällt, wenn die vorherige unentgeltliche Zuwendung auf eine Zugewinnausgleichsforderung angerechnet wird. Dies kann sowohl im Scheidungsfall als auch beim Wechsel des Güterstands innerhalb einer intakten Ehe in Anspruch genommen werden.
Diese Regelung kann dazu verwendet werden, um umfangreiche Vermögensübertragungen auf den Ehegatten ohne Steuerbelastung möglich zu machen oder zur Revidierung einer Zuwendung unter Eheleuten, die unbewusst zur Steuerpflicht führte. Dann sorgt der Übergang von der Zugewinngemeinschaft zur Gütertrennung dafür, dass Schenkungsteuer nicht festgesetzt oder wieder erstattet wird.
Grundsätzlich kann ein Paar während des Bestehens ihrer Ehe vom gesetzlichen Güterstand der Zugewinngemeinschaft jederzeit zur Gütertrennung übergehen. Ausgleichszahlungen aufgrund der Beendigung der Zugewinngemeinschaft unterliegen nicht der Schenkungsteuer, selbst wenn das Paar nach einem gewissen Zeitraum wieder zur Zugewinngemeinschaft zurückwechselt.
Ein Wechsel zur Gütertrennung kann auch eine steuerpflichtige Schenkung vor Abgaben retten. Wird diese beim Wechsel des Güterstands auf die Ausgleichsforderung des beschenkten Ehepartners angerechnet, erlischt die Steuer, bereits entrichtete Schenkungsteuer wird erstattet. Gleichzeitig ist es den Ehegatten aber auch noch möglich, weiteres Vermögen ohne eine Belastung von Schenkungsteuer auf den anderen Ehegatten zu übertragen. Damit dies gelingt, muss das Paar dem Finanzamt allerdings eine Anrechnung glaubhaft nachweisen, etwa durch eine Vermögensaufstellung mit realen Werten.
Quelle: VSRW-Verlag GmbH
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