Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment sind 2 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile Einkommensteuer

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von rund 14.500 Euro (inkl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt:  Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei.

Finanzamt lehnt Anerkennung ab

Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie - die Kläger - bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten. Der Zoll werde - so die Auskunft der Lieferfirma - nun den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Euro kassieren, was die Kläger allerdings verhindern könnten, wenn sie das Geld über die "Western Union" versenden würden. Da man sie - so die Kläger - massiv unter Druck gesetzt habe, hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Nach Auskunft ihrer Bank sei der eine Betrag schon fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und ihre Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid ab.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt (Az. 5 K 1989/12), dass die von den Klägern gezahlten "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das FG aus, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z. B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten. Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

BFH gibt Kriterien vor

Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.

Einzelfall muss betrachtet werden

Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet habe, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehle. Der letztere Fall könne in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend sei, zum Opfer einer Erpressung werde, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht würden. Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen habe. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG. Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die Erpressung gründe letztlich darauf, dass die Kläger seinerzeit (2005) die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet hätten. Auf diesem Steuervergehen basiere letztlich der gegen sie (angeblich) gerichtete Erpressungsversuch im Jahr 2011. Zudem hätten die Kläger auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung der "Erpressungsgelder" ohne Not abwenden können.

(FG RP / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Herr Wegner, vielen Dank für Ihre wertvolle wiederum ausführliche und verständliche Darlegung des Sachverhalts. Ich werde Ihrer Empfehlung folgen und bin froh einen solch kompetenten, sachverständigen und empathischen Experten befragen zu können, der schnell und zuverlässig Handlungsalternativen aufzeigt. Ich greife gerne wieder auf Ihre Expertise zurück. mit freundlichen Grüßen K. H."

22.04.2025
"Schnelle und ausführliche Beantwortung unserer Anliegen - vielen Dank"

22.04.2025
"Herr Wegner hat mir innerhalb weniger Stunden eine sehr ausführliche, präzise und leicht verständliche Lösung erarbeitet. Er ist uneingeschränkt empfehlenswert. Vielen Dank."

22.04.2025
"Top!"

22.04.2025
"schnelle, ausführliche und Paragraphen belegte Antwort auf meine Frage, gut verständlich *vielen Dank*"

21.04.2025
"Vielen Dank für die super schnelle Rückmeldung und verständlichen Erklärungen für meine Anfrage. Immer gerne wieder."

20.04.2025
"Ich hatte in der Erstanfrage nicht alle Angaben gemacht, da ich das so nicht erwartet hatte. Herr Wegner hat mir auf Basis der bekannten Informationen umfassend geantwortet. Aber erst mit meiner Nachfrage, in der ich die eigentlich essentiellen Information mitteilte, gab ihm Gelegenheit die von mir gewünschte Auskunft und Aktionsplan zu liefern. Vielen Dank für die schnelle Antwort und auch erweiterte Antwort. Und das am Feiertag. "

18.04.2025
"Auch bei der zweiten Beratung sehr gut und superschnell :)"

18.04.2025
"Ich bin rundum zufrieden! Mein Steuerberater war sehr freundlich und nahm sich viel Zeit für meine zahlreichen Fragen. Jede einzelne wurde geduldig und ausführlich beantwortet – man merkt sofort die hohe fachliche Kompetenz und Professionalität. Ich habe mich bestens aufgehoben gefühlt und würde mich jederzeit wieder gerne von ihm beraten lassen. Absolute Empfehlung!"

17.04.2025
"Ausführliche, detaillierte und zeitnahe Analyse, verständlich für Steuer-Laien aufbereitet - fantastisch. Großes Lob und Danke!"

17.04.2025
"Top Berater! Danke!"

16.04.2025
"Top ! Antworten innerhalb kurzer Zeit. Sehr ausführlich und verständlich beantwortet. Vielen Dank."

16.04.2025
"Vielen Dank für die ausführliche Antwort"

15.04.2025
"Wirklich top !!! Schnelle, sehr ausführliche und präzise, verständliche Beratung !"

15.04.2025
"Ich hatte mich mehrmals von Herrn Christiansen beraten lassen. Er antwortete immer sehr schnell. Seine Stellungnahmen sind verständlich und beantworten die gestellten Fragen vollständig. Ich bin sehr zufrieden mit seiner Beratung! "

14.04.2025
"Vielen Dank Hr. Wegner für die schnelle und ausführliche Antwort."

14.04.2025
"Mein Anliegen wurde schnell und kompetent von Herrn Klement beantwortet. Auch auf Rückfragen kam zügig und professionell eine Antwort. Gerne wieder!"

14.04.2025
"Der Steuerberater Hannu Wegner hat uns exzellent beraten. Ausführlich, aber nicht ausschweifend, absolut transparent und nachvollziehbar zu einem absolut fairen Preis. Wir bedanken uns sehr. Wir sind mehr als zufrieden und empfehlen ihn zu 100 % weiter."

14.04.2025
"Sehr klare und ausführliche Beratung, auf Nachfragen wurde ebenso ausführlich eingegangen - bin absolut zufrieden!"

14.04.2025
"Herr Steuerberater Christiansen hat mich sehr schnell und umfassend beraten. Ich bin sehr zufrieden und kann seine Beratung nur weiterempfehlen."

13.04.2025
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 5806 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77