Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile Einkommensteuer

In ihrer Einkommensteuererklärung für 2011 machten die Kläger Aufwendungen für ein "Ermittlungsverfahren wegen Erpressung" in Höhe von rund 14.500 Euro (inkl. Anwaltskosten) als außergewöhnliche Belastungen geltend. Zur Begründung schilderten sie folgenden Sachverhalt:  Im April 2005 hätten sie im Rahmen eines Auslandsurlaubs einen Teppich gekauft, der auch wenige Monate später geliefert worden sei.

Finanzamt lehnt Anerkennung ab

Sechs Jahre später habe die ausländische Lieferfirma bei ihnen angerufen und mitgeteilt, dass im Rahmen einer Prüfung durch Zoll- und Finanzbehörde festgestellt worden sei, das sie - die Kläger - bei der Ausreise seinerzeit keine Erklärung beim Zoll abgegeben hätten. Der Zoll werde - so die Auskunft der Lieferfirma - nun den Teppich konfiszieren und ein Strafgeld von 7.000 Euro kassieren, was die Kläger allerdings verhindern könnten, wenn sie das Geld über die "Western Union" versenden würden. Da man sie - so die Kläger - massiv unter Druck gesetzt habe, hätten sie zwei Überweisungen vorgenommen. Nach Auskunft ihrer Bank sei der eine Betrag schon fünf Minuten nach der Einzahlung abgehoben worden. Im Dezember 2011 hätten sie Strafanzeige erstattet und ihre Rechtsanwältin mit der Wahrnehmung ihrer Interessen beauftragt. Das Finanzamt lehnte eine Berücksichtigung der geltend gemachten Aufwendungen im Einkommensteuerbescheid ab.

Kein Erfolg vor dem Finanzgericht

Das Finanzgericht bestätigte das Finanzamt (Az. 5 K 1989/12), dass die von den Klägern gezahlten "Erpressungsgelder" nicht als außergewöhnliche Belastungen berücksichtigt werden können. Zur Begründung führte das FG aus, Ziel des § 33 EStG sei es, zwangsläufige Mehraufwendungen für den existenznotwendigen Grundbedarf zu berücksichtigen, die wegen ihrer Außergewöhnlichkeit nicht pauschal in allgemeinen Entlastungsbeträgen (z. B. dem Grund- oder Kinderfreibetrag, Kindergeld usw.) berücksichtigt werden könnten. Auch Kosten, die einem Steuerpflichtigen als Folge seiner frei getroffenen Entscheidungen zur Lebensgestaltung und Lebensführung erwachsen würden, stellten keine außergewöhnlichen Belastungen dar.

BFH gibt Kriterien vor

Dementsprechend seien nach ständiger Rechtsprechung des BFH für die Beantwortung der Frage, ob Aufwendungen nach § 33 EStG zwangsläufig angefallen seien, die Ursachen zu erforschen. Entscheidend sei auf die wesentliche Ursache abzustellen, die zu den Aufwendungen geführt habe. Habe diese ihren Ursprung in der vom Einzelnen gestalteten Lebensführung, komme ein Abzug nicht in Betracht. Es sei insbesondere nicht entscheidend, ob sich der Steuerpflichtige subjektiv zu dieser Handlung verpflichtet gefühlt habe. Komme ein alternatives Handeln in Betracht, das nicht zu Aufwendungen führe, fehle es an der Zwangsläufigkeit, es sei denn, diese anderen Handlungsmöglichkeiten seien dem Steuerpflichtigen nicht zumutbar.

Einzelfall muss betrachtet werden

Für Erpressungsgelder folge daraus, dass zwischen den Fallgruppen zu unterscheiden sei, in denen der Steuerpflichtige durch sein frei gewähltes Verhalten selbst eine wesentliche Ursache für eine Erpressung bereitet habe, und jenen, in denen es an einem solchen Verhalten fehle. Der letztere Fall könne in Betracht kommen, wenn ein Steuerpflichtiger allein aufgrund des Umstandes, dass er wohlhabend sei, zum Opfer einer Erpressung werde, bei der Angehörige oder andere nahe stehende Personen mit dem Tod oder einem anderen empfindlichen Übel bedroht würden. Anders liege der Fall dagegen, wenn sich der Steuerpflichtige strafbar oder sonst sozialwidrig verhalten oder gegen die von ihm selbst oder von ihm nahestehenden Personen für verbindlich anerkannten Verhaltensmaximen verstoßen habe. Ein auf diese Weise vom Steuerpflichtigen selbst und ohne Zwang geschaffener Erpressungsgrund nehme der Zahlung der Erpressungsgelder regelmäßig die Zwangsläufigkeit i. S. des § 33 EStG. Vor diesem Hintergrund seien die von den Klägern aufgewendeten Beträge nicht als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Denn die Erpressung gründe letztlich darauf, dass die Kläger seinerzeit (2005) die gesetzlich geschuldete Einfuhrumsatzsteuer für den Teppich nicht entrichtet hätten. Auf diesem Steuervergehen basiere letztlich der gegen sie (angeblich) gerichtete Erpressungsversuch im Jahr 2011. Zudem hätten die Kläger auch durch eine umgehende Selbstanzeige bei der zuständigen Zollbehörde und/oder einen rechtzeitigen Strafantrag gegen die Erpresser die Zahlung der "Erpressungsgelder" ohne Not abwenden können.

(FG RP / Redaktion)

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Sehr genial, ich habe erstmals eine Steuerberatung über eine Internetplatform ausprobiert. Sensationell schnell, zuverlässig und extrem kompetent! Ich bin absolut begeistert von der schnellen Bearbeitung meiner Unterlagen durch Herrn Hannu Wegner. Hier wird Kundenservice noch großgeschrieben. Uneingeschränkte Weiterempfehlung!"

30.05.2026
"Sehr gute und kompetente Beratung. Bin sehr zufrieden und kann nur weiterempfehlen!"

29.05.2026
"Sehr gut und detailliert. Danke"

29.05.2026
"Herr Wegner hat uns schnell und ausführlich geantwortet, auf auf unsere Rückfrage. Auf unsere offene Frage ("Müssen wir sonst noch etwas beachten?") ist er mit mehreren Punkten eingegangen. "

29.05.2026
"vielen Dank nochmals für Ihre ausführliche Rückmeldung. Ich bin mit Ihrer Ausarbeitung sehr zufrieden. Besonders hilfreich fand ich, dass Sie nicht nur die deutsche steuerliche Seite, sondern auch die Besonderheiten des vietnamesischen Rechts bzw. der Eigentumsverhältnisse so konkret eingeordnet haben. Damit hatte ich in dieser Tiefe ehrlich gesagt nicht gerechnet."

28.05.2026
"Vielen Dank für die schnelle, kompetente und ausführliche Beratung. Innerhalb weniger Stunden wurde unser Anliegen bearbeitet, sehr umfassend und verständlich erklärt... inklusive Mustertext für das Finanzamt und zukünftigen Vorgehensweisen bzw. Empfehlungen. Absolut zufrieden!"

27.05.2026
"Super schnelle, ausführliche und inhaltlich verständliche Analyse. Vielen Dank!"

27.05.2026
"Fabian Klement was quite helpful and answered my questions carefully. I really liked his structured way of clarifying the issue and setting further steps. He is also fine with English. Definitely recommend! "

27.05.2026
"Herzlichen Dank. Das war super hilfreich. Sehr ausführlich und gut erklärt."

26.05.2026
"Herr Wegner hat uns in einer wirklich komplexen Situation hervorragend beraten und verdient eine uneingeschränkte Empfehlung. Wir stehen vor dem gemeinsamen Immobilienkauf als unverheiratetes Paar – mit asymmetrischen Eigenkapitalbeiträgen und vielen offenen Fragen rund um Schenkungsteuer und Gesellschaftsstruktur. Herr Wegner hat unser konkretes Dilemma sofort auf den Punkt gebracht, mehrere Lösungswege mit klaren Vor- und Nachteilen aufgezeigt und auf Rückfragen immer prompt geantwortet. Die Beratung hat uns viel Geld und schlaflose Nächte gespart. Klare Weiterempfehlung – wir kommen für die Folgeberatung definitiv wieder."

26.05.2026
"Herr Wegner hat einen Fall bezüglich Schenkungssteuer/Nießbrauch sehr ausführlich und kompetent beantwortet. Er hat verschiedene Szenarien aufgezeigt und ist detailliert auf Rückfragen eingegangen. Ich bin wirklich begeistert! Ich habe das erste Mal auf dieser Plattform eine Anfrage gestellt und kann eine Beratung durch Herrn Wegner mit bestem Gefühl weiterempfehlen."

25.05.2026
"Es sind keine Fragen offen geblieben. Mir wurde sehr ausführlich und dann noch einmal zusammenfassend geantwortet. Ich würde bei Rückfragen jeder Zeit wieder auf ihn zurückkommen!"

25.05.2026
"Herr Wegner hat sehr schnell auf meine Frage eine Rückmeldung gegegeben. Die Antwort war präzise und strukturiert mit Informationen über die Rechtsgrundlage und Handlungsempfehlungen, und in einer einfacher Art und Weise erklärt. "

24.05.2026
"Herr Wegner bekommt von mir die vollen 5 Sterne! Wenn ich 10 vergeben könnte, hätte er diese absolut verdient. Auf eine Erstanfrage antwortet er nicht mit einer Standardantwort, sondern beschreibt detailliert und transparent die Bereiche, die er analysieren und berechnen würde. Das gibt einem als Kunde ein sehr gutes Gefühl. Nach einer sehr kurzen Bearbeitungszeit von wenigen Tagen (manchmal sogar innerhalb von 24 Stunden!) kommt er mit einem sehr individuell auf die Person zugeschnittenen Ergebnis zurück. Auch wenn man Fragen zum Thema hat, steht er einem mit seinem Rat zur Seite. Man fühlt sich ernst genommen und wirklich als Kunde wahrgenommen. Wir sind sehr glücklich, diesen Berater gefunden zu haben."

23.05.2026
"Klare und vollständige Beurteilung mein Frage. Klare Empfehlung von meiner Seite "

23.05.2026
"Ich war sehr zufrieden mit der schnellen und sorgfältigen Bearbeitung meines Anliegens. Im Rahmen meines Falles hatte ich die Möglichkeit auch im Nachhinein noch Fragen zu stellen."

22.05.2026
"Vielen Dank! "

22.05.2026
"Sehr kompetente und hilfreiche Beratung zu meiner E-Commerce-Tätigkeit. Alle Fragen wurden klar, verständlich und praxisnah beantwortet. Ich habe mich sehr gut betreut gefühlt und kann die Beratung absolut weiterempfehlen."

22.05.2026
"Sehr schnelle und kompetene Beratung!"

22.05.2026
"Meine Erwartungen wurden von Hrn. Hannu Wegner deutlich übertroffen: Extrem schnelle Reaktionszeiten, umfassende, detailierte und verständliche Analysen und Handlungsempfehlungen mit konkreten und auf meinen Fall zugeschnittenen Beispielen. Auch meine Rückfragen wurden ebenso schnell und umfassend beantwortet. Mein Fazit: Das Beratungshonorar ist bestens investiert und ich bin mit dem Resultat der Beratung mehr als zufrieden. Bei weiteren Steuerthemen werde ich mich mit Sicherheit wieder an Hrn. Hannu Wegner wenden."

21.05.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6443 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77