So machen Sie die Entfernungspauschale geltend
Von Privatpersonen sind die Einkommensteuererklärungen bis spätestens zum 31. Mai 2012 abzugeben. Hier können auch Fahrtkosten steuermindernd berücksichtigt werden.
Normalerweise gilt für die Abrechnung per Entfernungspauschale ein Höchstbetrag von 4.500 Euro. Wenn höhere Kilometerleistungen mit Belegen und Quittungen glaubhaft nachgewiesen werden können, kann auch ein höherer Betrag anerkennungsfähig sein.
Die Entfernungspauschale geht davon aus, dass eine Arbeitsstelle besteht, die vom Arbeitnehmer überwiegend und dauerhaft angesteuert wird. Für weitere Arbeitsstätten, die z.B. von Bauarbeitern, Monteuren oder Bauleitern abzufahren sind, können - wie bei Dienstreisen - für jeden Kilometer der Hin- und Rückfahrt 30 Cent steuermindernd in Ansatz gebracht werden. Möglicherweise fallen hier auch noch Verpflegungskosten an, die ebenfalls geltend gemacht werden können.
(StBK Stuttgart / Redaktion)
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