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Allgemeines

Der Bundesfinanzhof wies mit Beschluss vom 2.3.2011 die Beschwerde einer Familienkasse zurück, die eine einheitliche Rechtssprechung forderte in Bezug auf „Regelmäßige Arbeitsstätte und Reisekosten für Auszubildende“, wenn der theoretische Unterricht an einem anderen Ort als der Ausbildungsstätte durchgeführt wird.

Der Kindergeldanspruch ist im Einkommensteuergesetz geregelt und wird ohne weitere Prüfung bis zum vollendeten 18. Lebensjahr eines Kindes gezahlt. Sobald das Kind volljährig ist, wird diese Leistung nur noch bedingt gewährt. Befindet sich das Kind zum Beispiel in Ausbildung oder in einer Übergangszeit zwischen zwei Ausbildungsabschnitten oder wartet auf einen Ausbildungsplatz, ist Kindergeld zu gewähren, wenn die eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro im Jahr nicht übersteigen. Und damit beginnen die Schwierigkeiten.

Wie berechnen sich die eigenen Einkünfte und Bezüge?

Grundsätzlich können von der Brutto-Ausbildungsvergütung die Beiträge zur Sozialversicherung abgezogen werden. Auch für Kinder, die bei einem Elternteil privat mitversichert sind und dieser Elternteil die Versicherungsbeiträge zahlt, darf der Bruttobetrag der Ausbildungsvergütung entsprechend gekürzt werden.

Zusätzlich können auch Werbungskosten geltend machen. Dazu gehören alle Aufwendungen, die im Zusammenhang mit der Ausbildung entstehen. Fachbücher und Zeitschriften zählen ebenso wie der tägliche Weg in die Ausbildungsstätte. Dafür können pro Entfernungskilometer 0,30 Euro Pauschale abgezogen werden. Der theoretische Unterricht wird in Oberstufenzentren oder an Fachschulen durchgeführt. In aller Regel sind Schule und Ausbildungsstätte örtlich voneinander getrennt und gehören somit nicht mehr zur regelmäßigen Arbeitsstätte. Das hat zur Folge, dass hierfür Reisekosten abgezogen werden können, nämlich 0,30 Euro für die Hin- und Rückfahrt zur und von der Schule wenn der eigenen PKW benutz wird. Bei Ausbildungsbeginn können für die ersten drei Monate zusätzlich Verpflegungsmehraufwendungen geltend gemacht werden.

Die betreffenden Ablehnungsbescheide für vergleichbare Fälle, sollten neu geprüft und mit Verweis auf den Beschluss vom 2.3.2011 unter dem Az. III B 106/10 Einspruch eingelegt werden. Nach dem Beschluss gehört die Berufsschule nicht zur regelmäßigen Arbeitsstätte und die Werbungskosten für den Auszubildenden sollte unter dem Aspekt neu berechnet werden.

(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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