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Steuertipp Arbeitnehmer

Steueränderungen in 2015
Zum Jahresbeginn 2015 treten in der Einkommensteuer und bei der Sozialversicherung zahlreiche Änderungen in Kraft. Der NVL erläutert die wichtigsten Neuerungen für Arbeitnehmer.
Altersvorsorge wird attraktiver. So wie in den letzten Jahren steigt auch 2015 der Abzugsbetrag für Beiträge zur Altersvorsorge wie der gesetzlichen Rentenversicherung oder privaten Rürup-Verträgen um zwei Prozentpunkte. 2015 sind 80 Prozent der Beiträge Sonderausgaben. Vom Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Rentenversicherung werden 60 Prozent berücksichtigt. Außerdem wird mit dem „Zollkodex-Anpassungsgesetz“ der bisherige Höchstbeitrag von 20.000 Euro an den Höchstbeitrag in die knappschaftliche Rentenversicherung gekoppelt. Für 2015 sind dies 22.172 Euro. Wenn der Bundesrat das Gesetz am 19. Dezember bestätigt, kann die Erhöhung zum 1.1.2015 in Kraft treten.
Rentenfreibeträge sinken. Ebenfalls wie in den letzten Jahren erhalten Rentner, die im kommenden Jahr in den Ruhestand gehen, einen geringeren Rentenfreibetrag als frühere Rentnerjahrgänge. Bei Rentenbeginn 2015 beträgt der Freibetrag nur noch 30 Prozent der Jahresrente. Für Rentner früherer Jahrgänge bleibt eine höhere Rente steuerfrei. Wer Anfang 2015 in Rente geht, muss bereits ab einer Brutto-Jahresrente von mehr als 14.000 Euro mit einer Steuerbelastung rechnen, wenn er lediglich die gesetzlichen Versicherungsbeiträge als Ausgaben geltend machen kann.
Sozialversicherungsbeiträge: Gut verdienende Arbeitnehmer müssen 2015 für einen höheren Bruttolohn Beiträge zahlen. So steigt die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung von 5.950 Euro auf 6.050 Euro im Monat, in den neuen Bundesländern von 5.000 Euro auf 5.200 Euro. Bei der Kranken- und Pflegeversicherung gilt ab Januar eine Beitragsbemessungsgrenze von 4.125 Euro, 2014 waren es noch 4.050 Euro.
Für alle Versicherungspflichtigen ändern sich die Beitragssätze. In der gesetzlichen Rentenversicherung sinkt der Beitragsanteil des Arbeitnehmers um 0,1 Prozentpunkte auf 9,35 Prozent. In der Krankenversicherung verringert sich der Beitragsanteil sogar um 0,9 Prozentpunkte auf 7,3 Prozent. Allerdings können die Krankenkassen erstmals einkommensabhängige Zusatzbeiträge festlegen. Ob und in welchem Umfang sich deshalb der Krankenversicherungsbeitrag verringert, hängt von den Festlegungen der jeweiligen Krankenkasse ab. Der Arbeitnehmerbeitrag in die gesetzliche Pflegeversicherung steigt um 0,15 Prozentpunkte auf 1,175 Prozent. Kinderlose und Arbeitnehmer in Sachsen haben einen höheren Beitragssatz.
Lohnsteuer steigt oder sinkt. Der Steuertarif ändert sich 2015 nicht. Dennoch ändert sich die Lohnsteuer bei gleichem Einkommen, da sich die Vorsorgepauschale ändert. So verringern sich teilweise die Sozialversicherungsbeiträge, andererseits wird der Rentenbeitrag stärker berücksichtigt. Durch diese Änderungen wird ein Arbeitnehmer in der Steuerklasse I, ohne Kinder, der 3.000 Euro Bruttolohn im Monat erhält, im kommenden Jahr 52 Euro mehr Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag zahlen – rund 4 Euro im Monat. Dafür zahlt er monatlich rund 25 Euro weniger Sozialabgaben. Falls seine Krankenkasse Zusatzbeiträge erhebt, verringert sich die Lohnsteuer, dafür steigen die Sozialabgaben. Ein Arbeitnehmer mit 5.500 Euro Monatslohn muss geringfügig weniger Steuern zahlen. Lohnsteuer und Solidaritätszuschlag verringern sich um rund 17 Euro im Jahr, 1,50 Euro im Monat. Die Sozialabgaben verringern sich dafür bei ihm nur um rund 7 Euro im Monat. Auch hier ändern Zusatzbeiträge seiner Krankenkasse neben der Sozialabgabenbelastung auch die Lohnsteuer.
Steuerfreie Geschenke vom Arbeitgeber. Präsente und weitere Geschenke des Arbeitgebers zum Geburtstag oder anderen persönlichen Anlässen oder bei Betriebsveranstaltungen sind 2015 bis zu einem Wert von 60 Euro steuerfrei. Bisher betrug der Wert 40 Euro. Geldgeschenke sind jedoch stets steuerpflichtig.
Änderungen beim Werbungskostenabzug für Ausbildungen und bei Betriebsveranstaltungen. Mit dem Zollkodex-Anpassungsgesetz sind weitere Änderungen für Arbeitnehmer verbunden. So sollen Ausbildungen, die weniger als 12 Monate dauern, steuerlich nicht mehr als erster Berufsabschluss zählen. Die Folge ist, dass Aufwendungen für eine nachfolgende zweite Ausbildung nicht als Werbungskosten, sondern nur als Sonderausgaben berücksichtigt werden. Diese wirken sich jedoch nur bei demjenigen steuermindernd aus, der im Ausbildungsjahr ein ausreichendes Einkommen oberhalb des Existenzminimums hat. Ursprünglich sollte eine Erstausbildung sogar erst bei mindestens 18 Monate Vollzeitausbildung vorliegen.
Für Betriebsveranstaltungen wird die bisherige Freigrenze von 110 Euro in einen Freibetrag geändert. Dadurch ist bei einem Überschreiten der Grenze nicht mehr die gesamte Leistung voll steuer- und sozialabgabenpflichtig, sondern nur der übersteigende Betrag. Allerdings werden allgemeine Kosten der Betriebsveranstaltung grundsätzlich wieder einbezogen. Dies hatte der Bundesfinanzhof anders entschieden.
Kirchensteuer auf Abgeltungssteuer. Ab dem kommenden Jahr müssen Banken und andere Geldinstitute bei Anlegern, die einer hebeberechtigten Religionsgemeinschaft angehören, die Kirchensteuer zusätzlich zur Abgeltungsteuer einbehalten und abführen. Bisher erfolgte dies nur freiwillig, wenn der Anleger der Bank seine Religionszugehörigkeit mitteilte. Nun wird die Kirchensteuerpflicht der Anleger automatisch beim Bundeszentralamt für Steuern abgefragt. Gegen diese automatische Abfrage ist ein Widerspruch möglich. In diesem Fall erhält jedoch das Wohnsitzfinanzamt entsprechende Informationen und kann somit kontrollieren, ob der Anleger in seiner Steuererklärung die Nachzahlung der Kirchensteuer für die Kapitalerträge angegeben hat. Das musste er zwar bisher bereits tun, die Finanzämter erhielten jedoch keine Mitteilung.
(NVL / Redaktion)

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Fabian Klement
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