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Die Anschaffung einer Photovoltaikanlage wird staatlich gefördert und die garantierte Einspeisevergütung subventioniert. Darüber hinaus bietet der Kauf einer Photovoltaikanlage aber auch attraktive steuerliche Vorteile, die im Rahmen der Ermittlung der Gesamtrendite der Investition nicht unberücksichtigt bleiben sollten.

Investitionsabzugsbetrag (max 40%)

Für die Anschaffung einer Photovoltaikanlage kann ein Investitionsabzugsbetrag von 40 % (max. 200.000 ) gewinnmindert genutzt werden. Voraussetzung ist ein Betriebsvermögen < 235 T und bei nicht bilanzierenden Unternehmern ein Gewinn < 100 T. Da sich der Kauf der Photovoltaikanlage zumeist im Rahmen der Neugründung eines Gewerbebetriebes abspielt, kann auch bereits im Jahr vor der Anschaffung der Abzugsbetrag in Anspruch genommen werden. Die Finanzverwaltung verlangt in diesen Fällen aber häufig, dass die verbindliche Bestellung bereits im Vorjahr vorgelegen hat.

Der Investitionsabzugsbetrag ist im Jahr der Investition wieder dem Gewinn hinzuzurechnen. Es besteht dann aber das Wahlrecht zur Abschreibung der Anschaffungskosten um 40 %, so dass die Gewinnhinzurechnung wieder neutralisiert wird.

Sonderabschreibung § 7g Abs. 5 EStG (max 20%)

Ergänzend zum Investitionsabzugsbetrag, aber auch eigenständig, kann die Sonderabschreibung mit 20 % in Anspruch genommen. Diese kann komplett im Jahr der Anschaffung, oder verteilt auf die ersten fünf Jahre genutzt werden. Die Sonderabschreibung kann zusätzlich zur linearen Abschreibung – bei Photovoltaikanlagen bei einer Nutzungsdauer von 20 Jahren also 5 % - in Anspruch genommen werden. Bei der Sonderabschreibung sind ebenfalls die o.g. Größenmerkmale des Betriebsvermögens und des Gewinns einzuhalten. Sollten die Größenmerkmale überschritten sein, bietet sich daher die Überlegung an, die Photovoltaikanlage in einem separaten Gewerbebetrieb anzuschaffen, da die Größenmerkmale sich auf den jeweiligen Betrieb beziehen.

Beispiel

Es wird die Investition in eine Photovoltaikanlage mit einer Nettoanschaffungssumme von 100.000 im Jahr 2 geplant. Es liegt eine verbindliche Bestellung in Jahr 1 vor. Die Investition wird in einem eigenen Gewerbebetrieb vorgenommen. Die Steuervergünstigungen sollen maximal und so früh wie möglich genutzt werden.

Jahr 1

Einnahmen 0,00

Ausgaben

-Investitionsabzugsbetrag 40% von 100 T -40.000

Gewinn -40.000

Jahr 2

Einnahmen 7.000

Ausgaben

- Zinsen 4.000

- Sonstiges 1.500

- Sonderafa 20 % v. (100 T-40T) 12.000

- Lineare Afa 5 % von (100 T-40 T) 3.000 20.500

Gewinn -13.500

Ergebnis:

Insgesamt ist damit in zwei Jahren ein Betrag von 55.000 oder 55 % der Gesamtsumme frühzeitig abgeschrieben worden. Bei einem unterstellten Spitzensteuersatz incl. Nebenleistungen von gerundeten 50 % ergibt sich damit eine Steuerersparnis von ca. 27.500 also 27,5 % der Anschaffungssumme. Ohne Inanspruchnahme des Investitionsabzugsbetrages und der Sonderabschreibung wäre nur eine lineare Afa von 5.000 (5% von 100 T) über 20 Jahre und damit eine Steuerersparnis von 2.500 jährlich möglich gewesen.

Zusammenfassend bleibt daher festzustellen, dass im Rahmen der Investition in eine Photovoltaikanlage immer auch frühzeitig das steuerliche Konzept vorbereitet werden sollte um alle steuerlichen Möglichkeiten auszuschöpfen.

(Dipl. Betriebswirt StB Roger Erdbrügger / Redaktion)

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