Steuerliche Behandlung von Honoraren für Vorträge im Ausland
Jüngst hatte das Finanzgericht Niedersachsen in seinem Urteil vom 8.10.2009 Az. 16 K 10092/07 über die umsatzsteuerliche Behandlungen von Honoraren zu urteilen, die ein Arzt für einen wissenschaftlichen Vortrag im Ausland erhalten hatte.
Der Chefarzt gab in seiner Umsatzsteuererklärung nur Honorare an, die er für Vorträge in Deutschland erhalten hatte. Honorare für Vorträge bei ausländischen Tagungen befand er als im Inland nicht steuerbar. Das Finanzamt argumentierte, dass der Schwerpunkt der erbrachten Leistung in der Aneignung des Wissens und in der Vorbereitung des Vortrags liege. Daher befinde sich der Leistungsort für die ausländische Vortragstätigkeit im Inland.
Vor dem Finanzgericht Niedersachsen hatte der Chefarzt aber Erfolg. Die Honorare, die er für seine Teilnahme an ausländischen Kongressen und Fachveranstaltungen erhielt, sind nicht im Inland steuerbar. Entscheidend war, dass er keine Fachvorträge nach ausgearbeitetem Manuskript gehalten hatte, sondern nur an Diskussionsrunden und Symposien teilgenommen und sich dort spontan zu aktuellen Fragestellungen geäußert hatte. Da eine konkrete Vorbereitung auf die Veranstaltungen in Deutschland nicht möglich war, wurde die Leistung daher nicht im Inland erbracht.
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