Steuerliche Entlastungen nach Hochwasser
Bürger, die durch das Hochwasser im Januar 2011 nachweislich besonders hart getroffen wurden, können mit steuerlichen Hilfsmaßnahmen rechnen.
Zu den Hilfsmaßnahmen der Finanzverwaltung gehört die Möglichkeit, fällige bzw. fällig werdende Steuerbeträge zu stunden sowie Vorauszahlungen anzupassen. Entsprechende Anträge sollten zeitnah gestellt und begründet werden. Ebenso kann bis zum 30. April 2011 von Vollstreckungsmaßnahmen gegenüber den Geschädigten bei allen rückständigen oder bis zu diesem Zeitpunkt fällig werdenden Steuern abgesehen werden.
Aufwendungen für existentiell notwendige Gegenstände, wie Hausrat oder Kleidung, können als außergewöhnliche Belastungen anerkannt werden und zur Minderung der Einkommensteuerbelastung führen. Die entsprechenden Voraussetzungen werden vom Finanzamt geprüft.
Unternehmer, Selbstständige sowie Land- und Forstwirte können Sonderabschreibungen für den Wiederaufbau von Betriebsgebäuden und Ersatzbeschaffungen von beweglichen Anlagegütern (beispielsweise Büromöbel oder Ladeneinrichtung) geltend machen. Ähnliches gilt bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung.
Allen Geschädigten wird empfohlen, sich wegen konkreter steuerlicher Hilfsmaßnahmen mit einem Steuerberater oder dem Finanzamt in Verbindung zu setzen.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz
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