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Steuertipp

Seit dem Jahr 2010 können Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung steuerlich besser geltend gemacht werden. Dies gilt nicht nur für die eigenen Beiträge, Eltern können auch die Krankenversicherungsbeiträge für die Kinder als eigene Beiträge absetzen!

Dies gilt sogar dann, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer ist. Voraussetzung ist, dass die Eltern unterhaltsverpflichtet sind und für das Kind ein Anspruch auf Kindergeld oder den Kinderfreibetrag besteht.

Diese Steuerregel ist vor allem für Eltern von in Ausbildung befindlichen Kindern interessant. In der Regel finanzieren die Eltern die Krankenversicherung der Kinder in dieser Zeit nämlich mit. Nach Auskunft der Oberfinanzdirektion Karlsruhe handelt es sich damit um Beiträge der Eltern. Wichtig für betroffene Eltern: Es kommt nicht darauf an, dass die Beiträge zur Krankenversicherung des Kindes tatsächlich von den Eltern gezahlt werden. Es ist ausreichend, wenn die Eltern ihre Unterhaltsverpflichtung durch Sachleistungen, wie beispielsweise Verpflegung oder ein Zimmer in der elterlichen Wohnung erfüllen.

(BdSt Baden-Württemberg / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

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