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Steuertipp

Endlich sind Ferien und der Gedanke liegt nahe, das Taschengeld mit einem Ferienjob aufzubessern. Das Kindergeld für volljährige Kinder kann ebenfalls gefährdet sein. Um Abzüge beim Verdienst zu vermeiden, gilt es jedoch einiges zu beachten.

Schüler, die keiner weiteren Tätigkeit nachgehen, sollten wissen: Ein Ferienjob ist von Sozialabgaben befreit, wenn dieser im Voraus auf 2 Monate oder 50 Arbeitstage begrenzt ist. Ab einem monatlichen Verdienst von 900 Euro werden allerdings Steuern fällig, die im Folgejahr über die Einkommensteuererklärung zurückgeholt werden können.

Studenten, die mehrere kurzfristige Jobs übers Jahr verteilt ausüben, haben einiges mehr zu beachten. Die Grenze von 2 Monaten oder 50 Arbeitstagen ist für alle Tätigkeiten zusammen zu rechnen, die im laufenden Jahr bereits ausgeübt wurden. Ist der Zeitraum ausgeschöpft, werden gegebenenfalls alle Arbeitsverhältnisse sozialversicherungspflichtig. Zur Steuerpflicht ist zu beachten: Wer bereits auf Steuerkarte arbeitet, wird bei einem zusätzlichen Arbeitsverhältnis mit Steuerklasse VI besteuert. In diesem Fall werden Steuern ab dem ersten verdienten Euro fällig. Zurückholen kann man diese ebenfalls im Folgejahr mit der Einkommensteuererklärung.

Der Minijob ist eine gute Alternative, um Steuern und Sozialabgaben zu vermeiden. Der Verdienst darf dann aber monatlich nicht mehr als 400 Euro betragen. Der Arbeitgeber trägt in jedem Fall die Sozialabgaben. Die pauschale Lohnsteuer kann ebenfalls der Arbeitgeber übernehmen.

Für volljährige Kinder darf außerdem der Anspruch auf Kindergeld nicht außer Acht gelassen werden. Um diesen nicht zu gefährden, dürfen die jährlichen Einkünfte und Bezüge des Kindes 8.004 Euro nicht übersteigen. Zur Berechnung der Einnahmen, die auf Lohnsteuerkarte erzielt werden, können mindestens 920 Euro pauschale Werbungskosten und alle Sozialversicherungsbeiträge abgezogen werden. Studenten ziehen zusätzlich die Ausbildungskosten ab.

Die Steuerkarten werden für 2011 nicht mehr von den örtlichen Meldebehörden ausgegeben. Das Finanzamt stellt auf Antrag eine Bescheinigung für den Lohnsteuerabzug 2011 aus. Wer noch im Besitz der Steuerkarte für 2010 ist, kann diese auch in diesem Jahr verwenden.

(NVL / Redaktion)

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