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Allgemeines

Der Bundesfinanzhof entschied, dass Kinderbetreuungskosten nur derjenige steuerlich geltend machen kann, der den Betreuungsvertrag abgeschlossen und die Kosten dafür auch getragen hat. Hierdurch sind Elternpaare, die zusammen leben und wirtschaften, gegenüber verheirateten Elternpaaren deutlich im Nachteil.

Bereits 2008 klagte ein Elternpaar, dessen gemeinsames Kind 2006 in einer Kita betreut wurde. Den Betreuungsvertrag unterschrieb die Lebensgefährtin und auch die Zahlungen gingen von ihrem Konto ab. Die Eltern führen einen gemeinsamen Haushalt. Die Lohneinkünfte der Mutter waren jedoch so gering, dass sich die Betreuungskosten steuerlich nicht auswirkten. Deshalb beantragte der Vater, zwei Drittel der Kinderbetreuungskosten als Werbungskosten abzuziehen. Das Finanzgericht Thüringen gab den Eltern Recht. Da beide „aus einem Topf wirtschaften“, könnten sie über die Aufteilung der Aufwendungen selbst entscheiden. Das Finanzamt ging in Revision, was zur Aufhebung des FG-Urteils und zur Abweisung der Klage führte.

Der Bundesfinanzhof weist darauf hin, dass nach den geltenden Regelungen im Einkommensteuergesetz die Kinderbetreuungskosten zum Beispiel für Kita oder Hort nur derjenige als Werbungskosten abziehen kann, der den Vertrag abgeschlossen und die Zahlung getragen hat. Für unverheiratete Eltern heißt das, wenn nur einer den Vertrag abschließt und auch die Zahlung der Gebühren von seinem Konto erfolgt, auch nur dieser Elternteil die Kosten in seiner Steuererklärung geltend machen kann. Eine Übertragung auf den anderen Elternteil ist nicht möglich.

Nach dem geplanten Steuervereinfachungsgesetz 2011 sollen die Kinderbetreuungskosten ab 2012 nicht mehr als Werbungskosten, sondern einheitlich als Sonderausgaben mit den gleichen Voraussetzungen abgezogen werden.

(NVL / Redaktion)

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