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Arbeitnehmer

Viele Lohnsteuerbescheinigungen enthalten derzeit Fehler bei den Arbeitgeberanteilen zur Rentenversicherung. Betroffen sind Beschäftigte in Kurzarbeit oder Altersteilzeit.

Arbeitnehmer geben ihre Rentenversicherungsbeiträge in der Steuererklärung an, um sie als Altersvorsorgeaufwendungen abzusetzen. Normalerweise ist das unproblematisch, wenn sie die Beiträge aus ihrer Lohnsteuerbescheinigung übernehmen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber teilen sich in den meisten Fällen den Rentenversicherungsbeitrag hälftig. In den Zeilen 22 und 23 der Lohnsteuerbescheinigung steht dann derselbe Betrag.

Bei Kurzarbeit und Altersteilzeit ist das anders: So zahlen die Arbeitgeber bei Kurzarbeit zusätzliche Beiträge auf fiktive Löhne für die ausgefallene Arbeitszeit. Ähnlich wird bei Altersteilzeit der Rentenversicherungsbeitrag auf bis zu 90 Prozent des früheren Lohns aufgestockt. Weil diese höheren Arbeitgeberanteile mit steuerfreien Einnahmen zusammenhängen, bleiben sie nach den gesetzlichen Vorgaben für steuerliche Zwecke unberücksichtigt. Der Arbeitgeber dürfte diese Teilbeträge deshalb nicht in der Lohnsteuerbescheinigung ausweisen. Geschieht dies fälschlicherweise trotzdem, ergibt sich für die Arbeitnehmer ein steuerlicher Nachteil.

Bei der Berechnung der Sonderausgaben fasst das Finanzamt Arbeitnehmer- und Arbeitgeberanteile nach einem vom Gesetz vorgegebenen Berechnungsschema zusammen. Das führt im Ergebnis dazu, dass bei zu hoch ausgewiesenen Arbeitgeberbeiträgen der Sonderausgabenabzug des Arbeitnehmers zu gering ausfällt. Der Steuernachteil kann mehrere hundert Euro betragen.

Der Arbeitnehmer muss deshalb den Arbeitgeberbeitrag in seiner Steuererklärung korrigieren. Das Problem ist damit jedoch nicht beseitigt, weil die Finanzämter die falschen Arbeitgeberdaten elektronisch erhalten. Im Massenverfahren werden nicht selten Werte in der Steuererklärung mit den gemeldeten Arbeitgeberdaten überschrieben. Arbeitnehmer müssen deshalb auch die Berechnung der Altersvorsorgeaufwendungen im Steuerbescheid prüfen und bei Fehlern Einspruch einlegen.

Die aktuell aufgetretenen Probleme bei Übernahme fehlerhafter Daten zeigen auch die Schwächen einer „vorausgefüllten Steuererklärung“, die in den nächsten Jahren zur Verfügung stehen soll.

(NVL / Redaktion)

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15.04.2026
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