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Allgemeines

Durch das Bürgerentlastungsgesetz hat sich der Abzug von Vorsorgeaufwendungen ab 01. Januar 2010 in wesentlichen Bereichen verändert. Beim Lohnsteuerabzug wird eine Vorsorgepauschale berücksichtigt, während bei der Veranlagung mit der Steuererklärung nur die tatsächlich geleisteten Beiträge berücksichtigt werden. Bei Zeitsoldaten und Beamten wird eine Mindestvorsorgepauschale bei der Lohnsteuerberechnung berücksichtigt, die oft zu hoch ausfällt und zu Steuernachzahlungen führt.

Zeitsoldaten und Beamte unterliegen keiner Renten- und Krankenversicherungspflicht. Sie erhalten über die Beihilfe einen Zuschuss bei Krankheitskosten. Die Beihilfe stellt einen Teil der Krankenversicherung dar. Der nicht abgedeckte Teil sollte durch private Krankenversicherung restversichert werden. Die Beiträge hierzu sind in vielen Fällen sehr gering.

Die jetzt im Lohnsteuerabzugsverfahren berücksichtigte Mindestvorsorgepauschale beträgt 12 Prozent des Arbeitslohnes bis höchstens 1.900 Euro jährlich. In Steuerklasse III beträgt der Höchstbetrag 3.000 Euro. Die Vorsorgepauschale soll die Arbeitnehmeraufwendungen für Renten,- Kranken- und Pflegeversicherung abdecken. Ob die Voraussetzungen für den Ansatz der einzelnen Teilbeträge vorliegen, ist erst am Ende des jeweiligen Lohnzahlungszeitraumes zu prüfen. Zeitsoldaten und Beamte, die keine gesetzliche Rentenversicherung zahlen und nur geringe Beiträge in der privaten Krankenversicherung leisten, liegen mit den eigenen Beiträgen oft unter dem Pauschalbetrag von 1.900 Euro. Für sie besteht deshalb eine Pflicht zur Abgabe der Steuererklärung. Der Fehlbetrag zwischen der Vorsorgepauschale und den eigenen Beiträgen führt regelmäßig zur Steuernachzahlung.

Betroffene Arbeitnehmer müssen alle abziehbaren Versicherungen in der neuen Anlage Vorsorgeaufwand sorgfältig eintragen, um die Nachzahlung möglichst gering zu halten oder zu vermeiden. Dazu gehören beispielsweise Haftpflicht- und Unfallversicherungen sowie vor 2005 abgeschlossene Lebensversicherungen. Beiderseits berufstätige Ehegatten sollten außerdem prüfen, ob eine getrennte Veranlagung günstiger ist.

(NVL / Redaktion)

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