Steuersparmodell häuslicher Telearbeitsplatz
Die Vorteile von häuslicher Telearbeit überwiegen sowohl für den Arbeitnehmer, der im häuslichen Umfeld arbeiten kann, als auch für den Arbeitgeber, der seine Infrastruktur verschlanken kann. In diesen Fällen wird immer häufiger ein Mietvertrag über den Raum geschlossen, in dem sich der Telearbeitsplatz befindet. Der Arbeitgeber zahlt einen angemessen Mietzins und stellt in aller Regel auch die Büromöbel, die EDV-Ausstattung und die sonstigen Arbeitsmittel.
Bei dieser durchaus gängigen Gestaltung wird der beim Arbeitnehmer eingerichtete Telearbeitsplatz zu einem ausgelagerten (externen) Büro des Arbeitgebers.Bei dieser Gestaltung gibt es keine Abzugsbeschränkungen, so dass alle erwerbsbedingten Kosten beim Arbeitnehmer abziehbar sind. Dies hatte der Bundesfinanzhof schon in 2003 entschieden. Folglich ist der an den Arbeitgeber vermietete Raum auch kein "häusliches Arbeitszimmer" des Arbeitnehmers.
Dies bedeutet für den Arbeitnehmer, dass er die vom Arbeitgeber erhaltene Miete - und ggf. auch vereinnahmte Nebenkosten - bei den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung als Einnahme erklären muss. Im Gegenzug kann der Arbeitnehmer dann aber auch sämtliche
Aufwendungen, die auf den Raum mit dem Telearbeitsplatz entfallen, als Werbungskosten bei den Vermietungseinkünften geltend machen. Eine Abzugsbeschränkung wie beim häuslichen Arbeitszimmer gibt es dann nicht mehr.
Befindet sich der Telearbeitsplatz im eigenen Haus, können z.B. die Gebäudeabschreibung, die Zinsen der Hausfinanzierung, anfallende Erhaltungsaufwendungen sowie die laufenden Betriebskosten (Grundsteuer, Hausversicherungen, Heizung, Strom, etc.) im Verhältnis
der Quadratmeterflächen anteilig abgezogen werden.
Liegt der Teleplatz in einer Mietwohnung muss der Arbeitnehmer beim Vermieter der Wohnung zunächst eine Genehmigung für die Untervermietung an den Arbeitgeber einholen. An abziehbaren Aufwendungen sind dann insbesondere die anteiligen Mietkosten (inklusive Nebenkosten) abziehbar.
Zu dieser Gestaltung hat das Niedersächsische Finanzgericht aktuell bestätigt, dass direkt zurechenbare Aufwendungen (z.B. Renovierungskosten des Raumes) in vollem Umfang und nicht konkret zurechenbare Kosten nur in Höhe des auf den Raum entfallenden Anteils
berücksichtigt werden können. In diesem Zusammenhang hat das Finanzgericht aber auch entschieden, dass Gemeinschaftsflächen wie Küche, Bad und Flur nicht einzubeziehen sind, weil diese vom Arbeitgeber nicht mitvermietet werden.
Wie auch immer: Sowohl wirtschaftlich als auch steuerlich ist der Arbeitnehmer bei der Nutzung dieses Vermietungsmodells in Absprache mit seinem Arbeitgeber besser gestellt.
(VLH / Redaktion)
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