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Steuertipp

Mit dem neuen Ausbildungsjahr beginnt für die meisten Schulabgänger das Berufsleben. Der Einstieg bringt zahlreiche Fragen mit sich. Wie geht es weiter mit dem Kindergeld oder was wird vom Ausbildungsgehalt versteuert?

Die Frage nach dem Kindergeld stellt sich erst, wenn der Auszubildende volljährig ist. Bis dahin ist der Anspruch unproblematisch. Nach dem 18. Lebensjahr sind Einkommensgrenzen zu beachten. Derzeit dürfen Auszubildende 8004 Euro im Jahr verdienen. Für die Berechnung ist es wichtig zu wissen, dass Sozialversicherungsbeiträge, Werbungs- und Ausbildungskosten vom Bruttolohn abgezogen werden dürfen. Volljährige Kinder sollten also im Vorfeld genaue Berechnungen vornehmen, um eine Rückzahlung von Kindergeld zu vermeiden. Der Kauf von Arbeitsmitteln oder eine Gehaltsumwandlung in eine betriebliche Altersvorsorge wie Pensionskasse oder Pensionsfond sind geeignete Mittel, um das Einkommen des volljährigen Kindes zu mindern.

Die nächste wichtige Frage ist, woher die Lohnsteuerkarte kommt, die für 2011 nicht mehr ausgestellt wird. Für Berufseinsteiger gibt es in diesem Jahr eine Sonderregelung: Sie teilen dem Arbeitgeber ihre persönliche Steuer-Identifikationsnummer, das Geburtsdatum und die Konfessionszugehörigkeit mit. Außerdem müssen sie angeben, dass es sich um das erste Ausbildungsverhältnis handelt. Zur Berechnung der Lohnsteuer wird dann die Steuerklasse I herangezogen und Steuern sind erst ab einem monatlichen Ausbildungsgehalt von ca. 900 Euro fällig. In diesem Fall lohnt es sich, im darauf folgenden Jahr eine Steuererklärung abzugeben, um zuviel gezahlte Steuern zurück zu holen.

Wer vom Arbeitgeber vermögenswirksame Leistungen erhält und diese in einen eigenen Vertrag einzahlt, erhält vom Staat eine Arbeitnehmersparzulage bis zu 80 Euro. Den Antrag hierfür kann nur derjenige stellen, der eine Steuererklärung abgibt.

Auch für Eltern von Kindern in Ausbildung gibt es Steuersparmöglichkeiten. Muss das Kind auswärts wohnen, kann ein Ausbildungsfreibetrag in der eigenen Steuererklärung abgezogen werden. Außerdem können Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge der Kinder als Sonderausgaben in der Steuererklärung der Eltern angegeben werden.

(NVL / Redaktion)

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