Strafe trotz Selbstanzeige? Strafbefreiende Wirkung kann entfallen
„Wer in Fällen der Steuerhinterziehung unvollständige oder unterlassene Angaben nachholt, wird insoweit straffrei“ – so lautet die Kernaussage der gesetzlichen Regelung zur Selbstanzeige bei Steuerhinterziehung. Ganz so einfach ist diese Voraussetzung aber nicht zu erfüllen.
Für eine Strafbefreiung reicht es nicht, dem Finanzamt einfach alle Belege und Ordner zur Auswertung hinzustellen. Der Steuerhinterzieher ist hier in einer Bringschuld, das heißt, die Unterlagen müssen so aufbereitet sein, dass dem Finanzamt ohne größere eigene Ermittlungen die Veranlagung möglich ist.
In vielen Selbstanzeigefällen, die vor allem aufgrund von angekauften Daten-CDs bei den Finanzämtern eingehen, scheinen gerade Kapitalanleger den Aufwand einer ausführlichen Aufarbeitung der Bankbelege zu scheuen und reichen einfach alle Unterlagen ein, um die Selbstanzeige zu belegen.
Die Selbstanzeige muss nicht unbedingt zusammen mit einem ausgefüllten amtlichen Steuerformular abgegeben werden. Aber sie muss alle steuererheblichen Daten so detailliert und aufgearbeitet darstellen, dass keine umfangreichen Nacharbeiten notwendig sind. Angesichts der Vielzahl von Verfahren ist es unmöglich, dem Steuerhinterzieher die ihm obliegende Ermittlungsarbeit abzunehmen. Die betroffenen Steuerpflichtigen, deren Selbstanzeige nicht den gesetzlichen Anforderungen entspricht, werden immerhin auf die ungenügende Aufarbeitung der Unterlagen hinweisen. Wird dann nicht nachgebessert, müssen die Finanzämter jedoch von einer unwirksamen Selbstanzeige ausgehen, was für die Betroffenen den Wegfall der strafbefreienden Wirkung zur Folge hat.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz vom 25.05.2010
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