Strafverteidigungskosten sind nicht absetzbar!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 16. April 2013 (Az.: IX R 5/12) die Kosten, die einem wegen einer vorsätzlichen Tat Verurteilten für seine Strafverteidigung entstanden sind, nicht zum Abzug als außergewöhnliche Belastungen zugelassen.
Der Kläger war rechtskräftig wegen Beihilfe zur Untreue zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und neun Monaten verurteilt worden. Er machte seine Rechtsanwaltskosten (ca. 210.000 Euro) steuermindernd geltend. Sie wurden weder vom Finanzamt noch vom Finanzgericht anerkannt, insbesondere auch nicht als außergewöhnliche Belastungen.
Weder Betriebsausgaben noch Werbungskosten
Der BFH hat den Abzug der Strafverteidigungskosten als Betriebsausgaben oder Werbungskosten versagt, weil die Tat nicht eindeutig der beruflichen oder sonstigen steuerbaren Sphäre zuzuordnen war. Auch den Abzug als außergewöhnliche Belastungen hat er mit der allgemeinen Meinung verneint. Im Streitfall fehlt es aber schon an der Unausweichlichkeit der Aufwendungen. Die Strafverteidigungskosten hat der Kläger gerade wegen seiner rechtskräftigen Verurteilung zu tragen. Die Straftat ist aber nicht unausweichlich.
(BFH / Redaktion)