Streit um Steuer für Privatdarlehen
Auch Privatpersonen müssen auf Zinseinnahmen Steuern zahlen, wenn sie privat ein Darlehen vergeben. Darauf weist der Neue Verband der Lohnsteuerhilfevereine e.V. (NVL) hin. Steuerpflichtige sollten aber aufpassen: Umstritten ist oft die Höhe des Steuersatzes!
Seit 2009 unterliegen alle Kapitaleinkünfte der Abgeltungsteuer von 25 Prozent. Dies gilt grundsätzlich auch, wenn private Personen Kredite vergeben. In bestimmten Fällen wird für die Zinseinnahmen allerdings der oft höhere persönliche Steuersatz fällig. Dies kann eine Steuer von bis zu 45 Prozent bedeuten! Außerdem wird in diesen Fällen kein Sparerpauschbetrag berücksichtigt.
Die oft höhere Besteuerung gilt, wenn der Kredit an „nahestehende Personen“ vergeben wird, etwa bei Darlehen unter Familienangehörigen. Als zweites Kriterium muss der Angehörige die Zinszahlungen steuerlich absetzen können. Das trifft beispielsweise zu, wenn ein Vater der Tochter ein Darlehen gewährt und die Tochter damit eine vermietete Wohnung renoviert. Für die Zinseinnahmen des Vaters ist dann der Abgeltungsteuersatz ausgeschlossen.
Ob diese steuerliche Schlechterstellung von Angehörigen jedoch mit dem Grundgesetz vereinbar ist, prüft derzeit der Bundesfinanzhof (Az. VIII R 44/13 ). Darüber hinaus hat das Finanzgericht Münster (Az. 4 K 718/13 E) entschieden, dass nicht jedes „Näheverhältnis“ zwischen zwei Personen die günstige Abgeltungsteuer ausschließt. Im zugrundliegenden Fall hatten sich zwei Berufskollegen untereinander ein Darlehen gewährt. Nach Würdigung des Sachverhalts betrachtete das Gericht die Beteiligten nicht als „nahestehend“.
Um die Einnahmen richtig zu versteuern, muss der Darlehensgeber eine Einkommensteuererklärung abgeben. Die Eintragung der Zinseinnahmen erfolgt in der Anlage KAP. Werden die Zinsen als „normale“ Kapitaleinkünfte versteuert, für die die Abgeltungsteuer anwendbar ist, bleiben Einnahmen bis 801 Euro im Jahr sind allerdings steuerfrei. Für zusammen veranlagte Ehegatten oder Lebenspartner gilt der doppelte Betrag.
Steuerpflichtige, die wegen eines Darlehens an Angehörige eine höhere Steuer als 25 Prozent zahlen sollen, sollten Einspruch gegen den Steuerbescheid einlegen und auf das genannte Aktenzeichen des BFH Bezug nehmen. Damit bleibt der Fall „offen“, bis die Gerichte abschließend über die Rechtmäßigkeit der Höherbesteuerung von Angehörigendarlehen entschieden haben.
(NVL / Redaktion)