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Steuertipp

Fallen während des Studiums oder einer anderen Fortbildung Kosten für die Unterkunft am Studienort an, können diese jetzt in der Steuererklärung in voller Höhe angesetzt werden. Der Bundesfinanzhof hat mit einem Urteil vom 19.9.2012 (Az. VI R 78/10) entschieden, dass die Unterkunftskosten abzugsfähig sind, wenn der Studienort nicht der Lebensmittelpunkt des Studenten ist.

Bisher erkannten die Finanzämter Übernachtungskosten nur an, wenn eine doppelte Haushaltsführung vorlag. Diese haben Studenten jedoch nicht, wenn sie noch bei den Eltern wohnen und keine eigene Wohnung haben. Nunmehr können auch sie die Kosten für eine vorübergehende Unterkunft am Studienort geltend machen: für eine Wohngemeinschaft, ein Zimmer zur Untermiete oder ähnliches.

Damit das Finanzamt die Kosten für die Unterkunft auch anerkennt, sollten Studenten nachweisen können, dass sich der Lebensmittelpunkt nicht am Studienort befindet, sondern am bisherigen Wohnort verbleibt, erläutert Uwe Rauhöft vom Neuen Verband der Lohnsteuerhilfevereine e. V. (NVL). Der Lebensmittelpunkt ist der Ort, zu dem engere persönliche Beziehungen bestehen, weil zum Beispiel dort mit Freunden, Verwandten oder in Vereinen die Freizeit verbracht wird.

Wichtig ist, dass der Lebensmittelpunkt mindestens zwei Mal im Monat aufgesucht wird. Von dem neuen Urteil profitieren deshalb Studenten, die am Studienort wohnen und regelmäßig nach Hause fahren. Neben den Unterkunftskosten und weiteren Studienkosten zählen auch die Fahrtkosten als Werbungskosten. Diese sind jedoch nach einem weiteren BFH-Urteil nicht mit der Entfernungspauschale, sondern in Höhe der tatsächlichen Kosten zu berücksichtigen. Wer mit dem eigenen PKW fährt, kann pauschal 30 Cent pro gefahrenen Kilometer abziehen. Für die ersten drei Monate kommen noch die Verpflegungsmehraufwendungen dazu.

Studenten, die während des Studiums keine weiteren Einnahmen haben, können für die Werbungskosten einen „Antrag auf Verlustfeststellung“ einreichen. Diese Verluste können beispielsweise mit dem Beginn der Berufstätigkeit die Steuerlast mindern. Derzeit berücksichtigen die Finanzämter die Aufwendungen jedoch nur dann als Werbungskosten, wenn bereits eine erste Ausbildung abgeschlossen wurde. Damit kommen sowohl Studenten im Zweitstudium wie dem Masterstudiengang in den Vorteil des Werbungskostenabzugs als auch andere Studenten, die bereits einen Berufsabschluss haben. Das kann beispielsweise auch ein Rettungssanitäterabschluss während des Zivildienstes sein.

Ob auch die Kosten eines Erststudiums ohne vorherigen Abschluss abgezogen werden können, muss der Bundesfinanzhof noch in mehreren Verfahren entscheiden (Az. VIII R 49/11). Wer sich für den Fall einer positiven Entscheidung den Abzug offen halten will, kann auch in diesen Fällen einen Antrag auf Verlustfeststellung einreichen. Lehnt das Finanzamt den Antrag ab, kann auf Grund des anhängigen Verfahrens Einspruch eingelegt und Ruhen des Verfahrens beantragt werden.

(NVL / Redaktion)

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