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Steuertipp

Der Bundesfinanzhof hat mit zwei aktuellen Urteilen zu Gunsten aller Auszubildenden und Studierenden entschieden, dass Aufwendungen einer Berufsausbildung oder eines Studiums auch im unmittelbaren Anschluss an die Schulausbildung vorweggenommene Werbungskosten sind (Az. VI R 38/10 und VI R 7/10).

Studienkosten waren bisher als Werbungskosten nur absetzbar, wenn bereits eine abgeschlossene Erstausbildung vorlag. Wer unmittelbar nach dem Abitur studierte, hatte meist keine Möglichkeit, die Kosten steuermindernd zu berücksichtigen. Der Bundesfinanzhof ist dem nun entgegengetreten. Die Urteilsbegründung weist ausdrücklich darauf hin, dass Aufwendungen, die aus beruflichen Gründen entstanden sind, keine Kosten der privaten Lebensführung darstellen. Ein Studium, das Berufswissen vermittelt, ist auf die Erzielung von Einnahmen ausgerichtet und die dafür entstandenen Kosten sind somit vorweggenommene Werbungskosten.

Um in den Genuss dieses Werbungskostenabzugs zu kommen müssen Auszubildende und Studenten eine Steuererklärung abgeben. Abziehbar sind Studiengebühren, Fahrtkosten zum Ausbildungsort, Fachbücher und andere Arbeitsmittel. Das Finanzamt wird aus den Kosten einen Verlust feststellen und darüber einen Bescheid erstellen. Wenn nach dem Abschluss des Studiums Einkommen erzielt wird, sind die Verluste entsprechend zu verrechnen. Bis dahin ist der Verlust vorzutragen und mit Beträgen aus den Folgejahren zusammenzuziehen.

Studenten, die bereits während des Studiums ein steuerpflichtiges Einkommen erzielen, müssen den Verlust zunächst mit den Einkünften verrechnen. Verbleiben im Anschluss nicht verrechnete Werbungskosten, profitieren auch sie vom Verlustvortrag. Wer BAföG oder andere steuerfreie Einnahmen bezieht, braucht diese jedoch nicht mit den Werbungskosten zu verrechnen.

Ein Verlust kann in vielen Fällen noch bis zu sieben Jahre rückwirkend festgestellt werden. Wer bereits als Student eine Steuererklärung eingereicht hatte, kann die Studienkosten nur dann nachträglich als Werbungskosten geltend machen, wenn der Steuerbescheid noch nicht bestandskräftig ist oder einen Vorläufigkeitsvermerk zu den Aufwendungen eines Erststudiums enthält.

(NVL / Redaktion)

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19.08.2026
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