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Arbeitnehmer

Der Arbeitgeber kann Mitarbeitern jeden Monat einen Tankgutschein zukommen lassen, ohne den Fiskus daran zu beteiligen. Auch mit Geschenkgutscheinen lassen sich Steuern und Sozialversicherungsbeiträge sparen.

Am 11.11.2010 hat der Bundesfinanzhof mit drei Urteilen seine bisherige Rechtsauffassung geändert. Die Anforderungen zur steuerfreien Überlassung von Tank- und anderen sachbezogenen Gutscheinen ist nun deutlich vereinfacht. Bis zur Höhe von 44 Euro monatlich darf der Arbeitgeber seinen Arbeitnehmern das Recht einräumen, auf „Benzingutschein“ zu tanken oder Sachgutscheine im Handel einzulösen.

Die Klagen:

Aktenzeichen VI R 21/09: Eine Aktiengesellschaft bedachte ihre Arbeitnehmer zu Geburtstagen mit Geschenkgutscheinen einer bestimmten Firma über 20 Euro. Das Finanzamt behandelte entgegen dem Arbeitgeber diese Zuwendungen als steuerpflichtigen Arbeitslohn.

Aktenzeichen VI R 27/09: Eine Rechtsanwalts-GbR überließ ihren Arbeitnehmern bei einer Vertragstankstelle limitierte elektronische Tankkarten. Auf diesen war der Bezug von 30 Litern einer bestimmten Benzinsorte, begrenzt auf den Höchstbetrag, von 44 Euro gespeichert. Weil auf den Tankkarten neben dem Warenbezug auch der Höchstbetrag von 44 Euro angegeben war, behandelte das Finanzamt nach einer Lohnsteuer-Außenprüfung den Wert als steuerpflichtigen Lohn.

Aktenzeichen VI R 41/10: Ein Arbeitgeber hatte seinen Arbeitnehmern Gutscheine überlassen mit folgendem Inhalt: „Über PKW Treibstoff Superbleifrei – 29 Liter, einzulösen im November 2007.“ Die Arbeitnehmer verauslagten die Tankrechnung und ließen sich den Betrag vom Betrieb erstatten Das Finanzamt beurteilte die Zahlungen als Barlohnzuwendung und erließ einen Nachforderungsbescheid.

In allen drei Urteilen gab der Bundesfinanzhof den klagenden Arbeitgebern Recht. Kann der Arbeitnehmer lediglich eine Sache oder eine Leistung beanspruchen und erhält kein Bargeld zur freien Verfügung, bleibt der Bezug steuer- und sozialversicherungsfrei. Sachbezüge liegen nach Ansicht des Bundesfinanzhofes auch dann vor, wenn eine Zahlung an den Arbeitnehmer mit der Auflage verbunden ist, den empfangenen Geldbetrag in nur einer bestimmten Weise zu verwenden.

(NVL / Redaktion)

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