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Leistungen, die eng mit dem Betrieb eines Alten- bzw. Pflegeheims zusammenhängen, sind gemäß § 4 Nr. 16 Buchst. d) des Umsatzsteuergesetzes umsatzsteuerfrei.

Die Vorschrift beruht auf einer europarechtlichen Richtlinie, nach der eng mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit verbundene Dienstleistungen, auch wenn sie z.B. durch den Betrieb von Altenheimen bewirkt werden, von der Umsatzsteuer zu befreien sind.

Welche Leistungen danach im Zusammenhang mit dem Betrieb eines Alten- und Pflegeheimes umsatzsteuerfrei sind, war in einem Verfahren, das das Finanzgericht Berlin-Brandenburg unlängst zu entscheiden hatte (Urteil vom 18.01.2011, Aktenzeichen 5 K 5110/07), streitig.

Die Klägerin betrieb ein Alten- und Pflegeheim auf einem gemieteten Grundstück. Die Vermieterin vermietete auf diesem Grundstück auch eine Kantine an einen Pächter sowie Wohnungen an Privatpersonen. Den Wohnungsmietern bot die Klägerin im Rahmen eines „Betreuten Wohnens“ einen Hausnotruf und die Unterstützung durch Sozialarbeiter an; gegen ein Zusatzentgelt konnten auch weitere Leistungen wie z.B. ein Wäscheservice in Anspruch genommen werden. Außerdem schloss die Klägerin die Verträge über die Lieferung von Wasser, Elektrizität und Fernwärme für sämtliche Gebäude im eigenen Namen ab und berechnete diese Kosten zum einen ihrer Vermieterin im Hinblick auf die vermieteten Wohnungen, zum anderen dem Kantinenbetreiber weiter. Das Finanzamt versagte die Gewährung der Umsatzsteuerbefreiung für alle genannten Leistungen. Zu Unrecht, wie das Finanzgericht befand, denn die Leistungen hingen teilweise schon eng mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims zusammen (so z.B. die Leistungen an den Kantinenbetreiber, weil ein Alten- und Pflegeheim einer funktionierenden Versorgung mit Speisen und Getränken bedürfe), teilweise folge die Umsatzsteuerfreiheit aus der europarechtlichen Bestimmung, dass Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Sozialfürsorge und sozialen Sicherheit von der Umsatzsteuer zu befreien seien. Das sei insbesondere im Hinblick auf das Zurverfügungstellen eines Hausnotrufs und die Unterstützung durch Sozialarbeiter für die Nutzer des Betreuten Wohnens der Fall. Die Klägerin könne sich hier direkt auf die für sie günstige europarechtliche Regelung berufen, weil die europarechtliche Vorgabe vom deutschen Gesetzgeber nicht umgesetzt worden sei.

Als nicht als umsatzsteuerfrei, weil weder eng mit dem Betrieb des Alten- und Pflegeheims zusammenhängend noch dem Bereich der Sozialfürsorge oder sozialen Sicherheit zuzuordnen, sah das Gericht allerdings den Wäscheservice für die Nutzer des Betreuten Wohnens und die Weiterberechnung von Wasser-, Strom- und Heizkosten an die Vermieterin der Wohnungen für das Betreute Wohnen an.

(FG Berlin-Brandenburg / Redaktion)

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