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Umsatzsteuer

Vor dem Europäischen Gerichtshof wurde im Juli über die Umsatzsteuerpflicht bei der Abgabe von Gutscheinen geurteilt. Im Streitfall ging es um die Abgabe von Wertgutscheinen eines Arbeitgebers an seine Mitarbeiter, welche in bestimmten Geschäften für beliebige Waren eingelöst werden konnten. Diese Gutscheine wurden vom Arbeitgeber verbilligt an die Mitarbeiter abgegeben.

Da die Einzelhändler und Zwischenhändler, von denen die Gutscheine bezogen worden waren, auf Ihren Rechnungen Umsatzsteuer ausgewiesen hatten, machte der betroffene Arbeitgeber die Vorsteuer geltend. Die Weitergabe an seine Mitarbeiter wollte er aber als nicht steuerbaren Vorgang behandelt haben.

Nach deutschem Recht war bislang nicht die Gutscheinausgabe steuerbar, sondern erst die Leistungserbringung bei Gutscheineinlösung. Somit war auch der Steuersatz der später zu beziehenden Leistung relevant. Aus diesem Grund hätte man in Deutschland dem Arbeitgeber auch den Vorsteuerabzug versagt, da nach deutschem Umsatzsteuerrecht mangels Leistungsaustausch keine steuerbare Leistung beim Verkauf von Gutscheinen vorliegt.

Der EuGH hat jedoch entschieden, dass die entgeltliche Abgabe der Wertgutscheine eine steuerbare Dienstleistung (sonstige Leistung) darstellt: die Gutscheine ermöglichen den Mitarbeitern, Gegenstände oder Dienstleistungen in bestimmten Geschäften zu erwerben und somit sei bereits in ihrer Ausgabe eine wirtschaftliche Tätigkeit zu sehen.

Über die Folgen des Urteils hat der EuGH nicht Stellung genommen. Zur Vermeidung einer Doppelbesteuerung durch die Einlösung des Gutscheins wären zwei Alternativen denkbar:

Der spätere Warenbezug (bei Einlösung des Gutscheins) wird als nicht steuerbare Leistung angesehen, oder durch die Einlösung wird der ursprüngliche Umsatz beim Verkauf des Gutscheins wieder rückgängig gemacht. Die erste Alternative hätte zur Folge, dass ermäßigt besteuerte Waren (z. B. Bücher) faktisch dem Regelsteuersatz unterlägen, weil bei der Ausgabe des Gutscheins eine sonstige Leistung unterstellt wird, die dem Regelsteuersatz von 19% unterliegt.

Eine rasche Klarstellung durch das BMF ist vor allem für den Buchhandel wünschenswert, da vor allem diese Branche von dem Urteil besonders betroffen ist. Auch die Frage, ob dieses Urteil ebenfalls bei Gutscheinen, die auch zur Auszahlung des Geldbetrags berechtigen, anzuwenden ist, bleibt offen.

Quelle: RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG

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Fabian Klement
Fabian Klement
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