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Die Beiträge bis zu denen berufsbedingte Umzugskosten steuerlich geltend gemacht werden können, sind rückwirkend vom 1. Januar 2010 angehoben worden.

Ein Umzug ist beruflich veranlasst, wenn sich die Fahrzeit zwischen Wohnung und Arbeitsstätte erheblich verkürzt. Eine erhebliche Fahrzeitverkürzung wird angenommen, wenn sich die Fahrzeit für den Hin- und Rückweg insgesamt um mindestens eine 1 Stunde reduziert.

Steuerlich abgesetzt werden können neben den Kosten für den Transport der Möbel auch die ortsüblichen Aufwendungen für einen Makler, aber auch die Kosten für Fahrten zur Wohnungsbesichtigung oder doppelte Mietzahlungen.

Benötigen die Kinder aufgrund des umzugsbedingten Schulwechsels Nachhilfeunterricht, so können auch diese Aufwendungen bis zu einem Höchstbetrag von 1.603 Euro pro Kind berücksichtigt werden. Für sonstige Umzugskosten kann daneben ein Pauschbetrag angesetzt werden. Ab dem 1. Januar 2010 kann ein Single pauschal 636 Euro und Verheiratete 1.271 Euro als sonstige Umzugskosten geltend machen. Ziehen Kinder oder weitere Familienangehörige mit um, so können für diese Personen je 280 Euro angesetzt werden. Statt der Umzugspauschalen kann der Steuerzahler die sonstigen Umzugskosten auch einzeln nachweisen. Dann muss er jedoch alle Rechnungen sorgfältig aufbewahren und beim Finanzamt vorlegen.

Ist der Umzug nicht beruflich veranlasst, so können die Kosten für die Umzugsspedition als haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich abgezogen werden. Dabei können Dienstleistungskosten von höchstens 20.000 Euro geltend gemacht werden. Maximal kann daher ein Steuerabzug von 4.000 Euro (20 Prozent von 20.000 Euro) erreicht werden. Voraussetzung ist, dass der Steuerzahler eine Rechnung von der Spedition erhalten hat und der Spedition das Geld auf ein Bankkonto überwiesen wurde. Barzahlungen erkennt das

Finanzamt nicht an. Nicht begünstigt sind die Kosten für die Anmietung eines Umzugsautos, das vom Steuerzahler selbst gefahren wird. In diesem Fall liegt nämlich keine von einem Unternehmen erbrachte Dienstleistung vor.

Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V.

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