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Unfall auf dem Weg zur Arbeit - Kosten sind steuerlich absetzbar

Mit der Einführung der alten Rechtslage zur Pendlerpauschale sind auch Unfallkosten, die auf dem Weg zwischen Wohnung und Arbeitsstätte entstehen, wieder steuerlich abzugsfähig. Die Verwaltungsanweisung des Bundesministeriums der Finanzen vom 31. August 2009 stellt dies ausdrücklich klar.

Bei einem Unfall können die verschiedensten Kosten entstehen, so zum Beispiel Reparaturkosten des eigenen sowie des Fahrzeugs vom Unfallgegner. Der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg weist darauf hin, dass Reparaturkosten selbst dann absetzbar sind, wenn auf den Erstattungsanspruch von der Versicherung verzichtet wird. Übernimmt eine Vollkaskoversicherung die Kosten, ist die Selbstbeteiligung absetzbar. Wird das Fahrzeug nicht repariert, kann anstelle der Reparaturkosten in der Regel eine Wertminderung geltend gemacht werden. Des Weiteren gehören zu den absetzbaren Unfallkosten auch Aufwendungen für die Schadensbeseitigung an Gepäck und Kleidung, die Gebühren für einen Mietwagen, solange das eigene Fahrzeug in der Werkstatt ist, und die Kosten für den Sachverständigen, einen Anwalt oder Gerichtsgebühren. Ebenfalls steuerlich abgesetzt werden können die Kosten für den Abschleppwagen, Taxikosten oder Telefongebühren. Wenn ein Kredit für die Bezahlung der Werkstattrechnung aufgenommen werden musste, sind auch diese Zinsen als Unfallkosten steuerlich abzugsfähig. Für die steuerliche Berücksichtigung von Unfallkosten zwischen der Wohnung und der Arbeitsstätte ist allerdings Voraussetzung, dass der Fahrer weder alkoholisiert war, noch einen Umweg aus privaten Gründen genommen hat, erklärt der Bund der Steuerzahler.

Quelle: Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. vom 04.11.2009

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