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Arbeitnehmer

Die aktuellen winterlichen Straßenverhältnisse haben für manchen Autofahrer negative Folgen. Bei dem Ärger über Rutschpartien und Auffahrunfälle sollten alle diejenigen, denen solcher Schaden auf dem Weg zur Arbeit entsteht, die steuerliche Seite nicht aus den Augen verlieren. Sie können unter bestimmten Voraussetzungen die Unfallkosten steuerlich absetzen. Darauf weist der Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg hin.

Soweit die Unfallkosten nicht durch den Arbeitgeber, durch den Schädiger oder durch die Haftpflicht- und Kaskoversicherung ersetzt werden, können die entstandenen Aufwendungen, auch wenn man als Fußgänger oder Radfahrer auf dem Weg zur Arbeit einen Unfall verursacht, grundsätzlich als Werbungskosten geltend gemacht werden.

Steuerlich absetzbar sind auch Schadensersatzleistungen, die selbst erbracht werden, um nicht den eigenen Schadenfreiheitsrabatt bei der Versicherung zu verlieren. Genauso kann eine Wertminderung steuerlich geltend gemacht werden, wenn der auf dem Arbeitsweg erlittene Schaden am Auto nicht repariert wird.

Wichtig ist, nach Angaben des Bundes der Steuerzahler, dass dem Finanzamt gegenüber der berufliche Zusammenhang der Unfallfahrt begründet werden muss. Der Steuerzahlerbund rät, alle Belege für die Reparatur aufzubewahren und bei der Einkommensteuererklärung einzureichen.

(Bund der Steuerzahler Baden-Württemberg e.V. / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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