Unternehmer schuldet die überhöht ausgewiesene Umsatzsteuer auch bei unvollständiger Rechnung
Weist ein Unternehmer in einer Rechnung einen falschen, zu hohen Umsatzsteuerbetrag aus bspw. weil er die Leistung nicht erbracht hat, schuldet er bis zu einer Rechnungsberichtigung neben der richtigen Umsatzsteuer auch den Mehrbetrag.
Der Bundesfinanzhof hat im Februar 2011 in Änderung seiner bisherigen Rechtsprechung entschieden, dass eine Rechnung in diesem Sinne auch vorliegt, wenn das Abrechnungspapier nicht alle Pflichtangaben der §§ 14 ff. UStG enthält, die das Gesetz von einer Rechnung verlangt, die zum Vorsteuerabzug berechtigt. Der Unternehmer schuldet die Mehrsteuer deshalb z. B. auch dann, wenn das Abrechnungspapier kein Lieferdatum oder keine ausreichenden Angaben zum Leistungsgegenstand enthält, sodass der Leistungsempfänger mit diesem Abrechnungspapier nicht zum Vorsteuerabzug berechtigt ist.
Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass das Schulden des ausgewiesenen Umsatzsteuermehrbetrags nicht davon abhängig ist, ob der Empfänger aus dem Abrechnungspapier die Vorsteuer ziehen darf (was nicht möglich wäre, wenn gesetzlich geforderte Rechnungsangaben fehlen würden) sondern dass dies eine eigenständige „Strafsteuer“ für diejenigen ist, die falsche Angaben in Rechnungen machen – die Norm soll das Umsatzsteueraufkommen schützen.
(RTS STEUERBERATUNGSGESELLSCHAFT KG / Redaktion)
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