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Unternehmer

Durch die anhaltende Dürre in Ostafrika (Somalia, Äthiopien, Kenia, Dschibuti und Uganda) sind Millionen Menschen vom Hungertod bedroht. Ihnen soll durch die vereinfachte Spendenregelung für Unternehmen unbürokratisch geholfen werden können. Die neuen Verwaltungsregelungen gelten vom 1. Juli 2011 bis 31. Dezember 2011.

Unternehmensspenden

Bei der steuerlichen Behandlung von Zuwendungen aus dem Betriebsvermögen wird unterschieden zwischen Zuwendungen an Geschäftspartner oder sonstigen Zuwendungen. Für den ersten Fall gilt, dass unentgeltliche Leistungen, die der Unternehmer aufwendet, um seinen von der anhaltenden Dürre betroffenen Geschäftspartnern zu helfen, damit die Geschäftsbeziehungen aufrecht erhalten werden können, in aller Regel in voller Höhe als Betriebsausgaben abziehbar sind.

Im zweiten Fall wird aus allgemeinen Billigkeitsgründen auch dann die Zuwendung als abzugsfähig anerkannt, wenn sie nicht eindeutig alle Voraussetzungen für den Betriebsausgabenabzug erfüllt. Insofern ist auch die Zuwendung von Wirtschaftsgütern oder sonstigen betrieblichen Nutzungen und Leistungen - nicht hingegen Geld - steuerlich anerkennungsfähig, die ein Unternehmer seinen durch die Dürre geschädigten Partnern im Katastrophengebiet zukommen lässt.

Unterstützung von Arbeitnehmern

Darüber hinaus hat ein Arbeitgeber die Möglichkeit, seinen Arbeitnehmern in den Krisenregionen besondere Beihilfen und Unterstützungen steuerfrei zukommen zu lassen. So können beispielsweise Zuwendungen bis zu einem Betrag von 600 Euro jährlich steuerfrei gewährt werden, und auch ein darüber hinausgehender Betrag kann unter besonderer Berücksichtigung der Einkommens- und Familienverhältnisse ggf. steuerfrei gestellt werden, wenn ein besonderer Notfall vorliegt. Davon kann in aller Regel bei einem von der Dürre betroffenen Arbeitnehmer ausgegangen werden.

Die Regelung ist prinzipiell auch dann anwendbar, wenn Unterstützung in Form von sonst steuerpflichtigen Zinsvorteilen oder in Form von Zinszuschüssen gewährt wird. Auch Zinszuschüsse und Zinsvorteile bei Darlehen, die zur Beseitigung von Dürreschäden aufgewendet werden, sind laut BMF-Schreiben steuerfrei gestellt, und zwar während der gesamten Laufzeit des Darlehens. Voraussetzung hierfür ist allerdings, dass die Höhe des Darlehens die Schadenshöhe nicht übersteigt. Außerdem ist zu beachten, dass bei längerfristigen Darlehen die Zinsvorteile und -zuschüsse insgesamt nur bis zu einem Betrag in Schadenshöhe anerkannt werden.

Auch mit Hilfe einer Arbeitslohnspende können Dürregeschädigte unterstützt werden. Dabei verzichten Arbeitnehmer auf die Auszahlung eines Teils ihres Arbeitslohnes, der dann für sie steuerfrei bleibt. Voraussetzung ist, sie haben dies schriftlich erklärt oder der Verzicht wurde vom Arbeitgeber vorschriftsmäßig dokumentiert.

Es gibt eine Reihe von Möglichkeiten, mit Spenden noch im Laufe dieses Jahres in Ostafrika oder anderswo steuerbegünstigt zu helfen. Die Beratung durch einen Steuerprofi kann eine optimale steuerliche Handhabung für den Spender sichern.

(Steuerberaterkammer Stuttgart / Redaktion)

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Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

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26.01.2026
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