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Der Bundesfinanzhof hat entschieden, dass Billigkeitsmaßnahmen nach den Vorgaben des Bundesministeriums der Finanzen nur in Fällen von unternehmensbezogenen Sanierungen, mit denen das Unternehmen selbst vor dem Zusammenbruch bewahrt werden soll, möglich sind; unternehmerbezogene Sanierungen, bei der der Schuldenerlass den Steuerpflichtigen persönlich zugutekommen soll, werden nicht erfasst.

Nach § 3 Nr. 66 des Einkommensteuergesetzes a.F. waren Sanierungsgewinne steuerfrei. Für nach dem 31. Dezember 1997 endende Wirtschaftsjahre hat der Gesetzgeber diese Bestimmung aufgehoben, weil Verluste zu dieser Zeit unbeschränkt vortragsfähig waren. In der Gesetzesbegründung wurde jedoch darauf hingewiesen, einzelnen persönlichen oder sachlichen Härtefällen könne im Billigkeitswege (Erlass bzw. Stundung) begegnet werden.

Nach Auffassung des BFH durfte die Verwaltung in einer Verwaltungsvorschrift regeln, in welchen Fällen der Erlass von auf Sanierungsgewinnen beruhenden Steuern aus sachlichen Billigkeitsgründen möglich ist. Ein sachlicher Billigkeitserlass der auf einem Sanierungsgewinn beruhenden Steuern ist stets ausgeschlossen, wenn die von der Verwaltung formulierten Voraussetzungen nicht erfüllt sind. Daneben können aber ohne Weiteres persönliche Billigkeitsgründe geltend machen werden.

Quelle: BFH Urteil vom 14.07.2010 X R 34/08; Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 27.05.2003 IV A 6 -S 2140- 8/03 (BStBl I 2003, 240)

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