Unvollständige Selbstanzeigen schützen nicht
Mit dem deutlichen Anstieg der Selbstanzeigen mit Bezug auf Schweizer Kapitalanlagen nimmt auch die Zahl unvollständiger Selbstanzeigen zu.
Vor allem steuerlich nicht beratene Bürger, die nun ihr Gewissen erleichtern wollen, machen in ihrer Selbstanzeige zunächst unvollständige Angaben zu ihrem im Ausland unbemerkt vom deutschen Fiskus angelegten Kapital. So fehlen in zahlreichen Fällen die erforderlichen Auskünfte über die bisher unversteuert gebliebenen Kapitalerträge. Damit eine Selbstanzeige tatsächlich strafbefreiend wirkt, müssen grundsätzlich folgende Kriterien erfüllt sein:
1. Alle Angaben zur betroffenen Person müssen korrekt sein.
2. Die bisher nicht versteuerten Einnahmen müssen vollständig
erklärt werden.
3. Die Art der Einnahmen (also in diesem Fall "ausländische
Kapitaleinkünfte") muss angegeben werden.
4. Zudem muss sich aus der Selbstanzeige ergeben, wann (nach Jahren
gegliedert) die Einkünfte erzielt wurden.
Wenn wegen des Entdeckungsrisikos die Zeit eilt, die entsprechenden Bankunterlagen aber noch nicht vollständig vorliegen, genügt es, wenn die Steuerhinterziehung dem Finanzamt zunächst angezeigt und um eine angemessene Frist zur Nachholung der genauen Angaben gebeten wird.
Diese bloße Ankündigung einer Selbstanzeige entfaltet jedoch noch keine strafbefreiende Wirkung. Hierzu ist es unbedingt notwendig, dass der Betroffene die bislang nicht versteuerten Zinsen schätzt und diese Zahlen dem Finanzamt bereits in seinem ersten Schreiben übermittelt.
Eine Straffreiheit tritt erst bei vollständiger Zahlung der hinterzogenen Steuern ein. Hierzu legt das Finanzamt eine Frist fest. Die Selbstanzeige bedarf keiner bestimmten Form. Hier genügt ein
einfacher Brief oder eine persönliche Vorsprache beim Finanzamt.
Quelle: Oberfinanzdirektion Koblenz, 25.02.2010
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