Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

 Derzeit sind alle Steuerberater im Gespräch oder offline. Sie haben jetzt aber die Möglichkeit einen Beratungstermin zu vereinbaren.

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile Unternehmer

Mit Urteil vom 22. August 2013 (Az. 3 K 3371/11 E) hat das Finanzgericht Münster zur Berechnung eines Veräußerungsgewinns nach § 17 EStG unter Berücksichtigung der teilweise für verfassungswidrig erklärten Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze auf 1% Stellung genommen.

Die Klägerin veräußerte einen GmbH-Anteil von 1,33%, den sie für rund 50.000 EUR erworben hatte, im Jahr 2008 für 150.000 EUR. Nachdem das Bundesverfassungsgericht am 7. Juli 2010 (BVerfGE 127, 61) entschieden hatte, dass die Absenkung der Wesentlichkeitsgrenze in § 17 EStG auf 1% insoweit verfassungswidrig ist, als Wertzuwächse der Besteuerung unterworfen werden, die bis zur Verkündung der Gesetzesänderung am 31. März 1999 entstanden waren, begehrte die Klägerin die Berücksichtigung eines Veräußerungsverlustes. Zur Begründung trug sie vor, dass ihre Anteile zum Aufteilungsstichtag einen Wert von 290.000 EUR gehabt hätten. Das Finanzamt setzte demgegenüber einen Veräußerungsgewinn von 0 EUR an.

Das Gericht wies die Klage ab. Ein unter 0 EUR liegender Betrag könne nicht berücksichtigt werden, da der Klägerin tatsächlich kein Verlust aus der Veräußerung ihrer Anteile entstanden sei. Das Bundesverfassungsgericht habe die Gesetzesänderung lediglich insoweit wegen Verstoßes gegen das Rückwirkungsverbot für verfassungswidrig erklärt, als Wertzuwächse erfasst werden, die vor Verkündung des Gesetzes steuerfrei hätten realisiert werden können. Aus der Entscheidung lasse sich nicht entnehmen, dass auch ein fiktiver Veräußerungsverlust bei der Besteuerung zu berücksichtigen sei. Ausgangspunkt der Berechnung sei stets der tatsächlich erzielte Veräußerungsgewinn. Die Revision ist beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen IX R 41/13 anhängig.

Für weitere Fragen und Details

Aktuell sind leider alle Steuerberater im Gespräch oder offline

Sie haben aber die Möglichkeit, jetzt einen Termin zu vereinbaren. Geben Sie hierfür bitte drei Terminvorschläge an. Ein passender Steuerberater wird Sie dann an Ihrem Wunschtermin beraten.

: Uhr
: Uhr
: Uhr

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Nachdem ich mich an Herrn Hannu Wegner gewandt hatte, erhielt ich eine schnelle, detaillierte, präzise und absolut professionelle Antwort. Ich war mir nicht sicher, aber es hat sich gelohnt, denn es war eine gute Entscheidung. Das werde ich bei zukünftigen Anfragen definitiv berücksichtigen. Vielen Dank."

24.01.2026
"vielen dank sehr ausführliche und gründliche Auflösung des Steuersachverhaltes"

24.01.2026
"Sehr umfassende und strukturierte Erklärungen (nicht immer einfach für einen Laien zu verstehen, aber das liegt wohl eher am dt. Steuergesetz) schnelle Reaktionszeit. Hätte mir ein kurzes Abstimmungsgespäch am Telefon gewünscht, aber dies gibt wohl der hinterlegte Prozess nicht her. Im Ganzen war ich sehr zufrieden "

23.01.2026
"vielen dank für die strukturelle gliederung und den überblick. sehr hilfreich."

22.01.2026
"Meine Fragen wurden sehr ausführlich und gut verständlich beantwortet und auch sich aus der Antwort ergebende neue Themenbereiche direkt mit erläutert. Alles wurde zu meiner vollsten Zufriedenheit geklärt. Vielen Dank auch für die sehr schnelle Bearbeitung. "

22.01.2026
"sehr ausführliche Antwort und auch verständlich erklärt"

21.01.2026
"es erfolgte eine sehr ausführliche und gründliche beratung. toll. vielen dank."

21.01.2026
"Ausgesprochen gute Beratung!"

21.01.2026
"Sehr solide Beratung. Ich bleibe definitiv! "

21.01.2026
"Herr Lorenz hat uns öfter beraten.Wir sind sehr zufrieden Mit einfachen Worten und Vorschlägen half er uns diesmal dabei Einspruch gegen das Ergebnis der Steuererklärung einzulegen. Gerne immer wiede sehr zum empfehlen."

20.01.2026
"Auf jeden Fall fünf Sterne, aber ich warte noch auf die Antwort von Herrn Wegner zu meiner letzten Frage."

20.01.2026
"Bin mit der Beratung sehr zufrieden. Es wurde sehr umfangreich auf meine Fragen eingegangen und auch gut verständlich beantwortet. Ich nutze dieses Portal gerne wieder. "

20.01.2026
"Schnelle, verständliche und effiziente Beratung."

20.01.2026
"Sehr gute und Verstaendliche Beratung. Fuer meine Unternehmensgruendung eine sehr detaillierte Bewertung/Empfehlung. Sehr zu empfehlen!"

19.01.2026
"Wieder eine sehr ausführliche und kompetente Beratung, die mir sehr weitergeholfen hat. Vielen Dank."

15.01.2026
"Danke für die ausführliche u verständliche Beratung "

14.01.2026
"Er hat meine Fragen sehr schnell und verständlich beantwortet. Vielen Dank! "

14.01.2026
"Ich wurde sehr eingehend, kompetent und genau beraten. Jetzt weiß ich ganz genau, wie ich weitermachen soll. Vielen Dank, das werde ich gerne immer wieder in Anspruch nehmen."

13.01.2026
"Inhaltlich starke Beratung und sehr schnell Rückmledung. Ich bin begeistert! Endlich konnte mir jemand weiterhelfen mit meinen steuerlichen Fragen. :-)"

13.01.2026
"Herr Wegner hat mich sehr ausführlich und verständlich beraten. Er ist individuell und konkret auf die Problemstellung eingegangen und hat auch die jeweiligen Gesetzesstellen genannt, so dass ich im "Ernstfall" darauf Bezug nehmen kann. Herr Wegner hat mir auch konkrete Handlungsempfehlungen gegeben. Ich kann Herrn Wegner ohne Einschränkungen wärmstens empfehlen!"

12.01.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6190 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77