Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment sind 2 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Aktuelle Urteile

Mit Beschluss vom 10.1.2012 (Az. I R 66/09) hat der Bundesfinanzhof (BFH) dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) die seit langem schwelende Frage vorgelegt, ob der Gesetzgeber durch ein sog. Treaty override gegen Verfassungsrecht verstößt.

Konkreter Hintergrund dieses Vorlagebeschlusses ist die Regelung des § 50d Abs. 8 des Einkommensteuergesetzes (EStG). Danach wird für die Einkünfte eines unbeschränkt Steuerpflichtigen aus nichtselbständiger Arbeit die völkerrechtlich in einem Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung (DBA) vereinbarte Freistellung der Einkünfte ungeachtet des Abkommens nur gewährt, soweit der steuerpflichtige Arbeitnehmer nachweist, dass der Staat, dem nach dem Abkommen das Besteuerungsrecht zusteht, auf dieses Besteuerungsrecht verzichtet hat oder dass die in diesem Staat auf die Einkünfte festgesetzten Steuern entrichtet wurden. Das Gesetz setzt sich unter diesen Voraussetzungen im Ergebnis einseitig über die völkerrechtlich vereinbarte Freistellung der Arbeitslöhne hinweg; der Völkerrechtsvertrag wird gebrochen.

Der BFH ist davon überzeugt, dass dies nicht in Einklang mit der verfassungsmäßigen Ordnung und dem Gleichheitssatz steht. Die herkömmliche, früher auch vom BVerfG vertretene Rechtauffassung, wonach es dem Gesetzgeber unbenommen bleibt, den Völkerrechtsvertrag zu „überschreiben“, lasse sich nach zwischenzeitlich wohl gewandelter Sicht des BVerfG nicht länger aufrechterhalten: Zum einen laufe § 50d Abs. 8 EStG der in Art. 25 des Grundgesetzes niedergelegten materiell-rechtlichen Wertentscheidung zum Vorrang der allgemeinen Regeln des Völkerrechts zuwider, ohne dass dafür ein tragfähiger Rechtfertigungsgrund vorliege. Ein solcher Rechtfertigungsgrund sei insbesondere nicht darin zu sehen, dass der Steuerpflichtige in beiden Vertragsstaaten unbesteuert bleiben und sog. weiße Einkünfte erzielen könne. Zum anderen sieht der BFH Gleichheitsverstöße darin, dass der betreffende Arbeitnehmer, der im Ausland arbeitet, infolge der Regelung in § 50d Abs. 8 EStG unbeschadet des Abkommens so behandelt wird wie ein Arbeitnehmer, der im Inland arbeitet, und überdies, dass das Gesetz ihn im Ergebnis gegenüber einem Steuerpflichtigen mit anderen Einkünften als solchen aus nichtselbständiger Arbeit benachteiligt.

Im Streitfall klagte der Geschäftsführer und Arbeitnehmer einer inländischen Kapitalgesellschaft, der für die Gesellschaft in der Türkei gearbeitet hatte. Er beanspruchte, mit seinem Arbeitslohn aus dieser Tätigkeit in Deutschland steuerbefreit zu werden, weil das Besteuerungsrecht hierfür nach dem DBA-Türkei nicht Deutschland, sondern der Türkei gebühre. Das Finanzamt berief sich indessen auf § 50d Abs. 8 EStG. Der Kläger habe nicht nachgewiesen, dass er in der Türkei entsprechende Einkommensteuer bezahlt oder dass die Türkei auf das ihr zustehende Besteuerungsrecht verzichtet habe. Auf die abkommensrechtliche Freistellung komme es daher nicht an.

Das Normenkontrollersuchen, über das das BVerfG nun zu entscheiden haben wird, betrifft unmittelbar nur die Vorschrift des § 50d Abs. 8 EStG. Mittelbar steht jedoch – und darin liegt letztlich die Brisanz des Ersuchens - eine Vielzahl einschlägiger Regelungen auf dem Prüfstand des Verfassungsgerichts: Der deutsche Gesetzgeber hat vor allem in der jüngeren Vergangenheit in erheblichem Maße von dem seit langem umstrittenen Mittel des Treaty overriding Gebrauch gemacht, auch, um eine „Keinmalbesteuerung“ zu vermeiden. Erst in letzter Zeit geht Deutschland verstärkt dazu über, entsprechende Klauseln zum Rückfall des Besteuerungsrechts an den Wohnsitzstaat bei besagter „Keinmalbesteuerung“ in den jeweiligen Abkommen selbst zu verankern oder auch ein Abkommen zu kündigen. Ein Beispiel für eine solche Kündigung wie für solche abkommenseigenen Rückfallklauseln gibt gerade das DBA-Türkei in seiner alten Fassung aus dem Jahre 1985 und seiner nunmehr neuverhandelten Fassung vom 19. September 2011.

(BFH / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Jens Keese
Jens Keese
Steuerberater
Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"tolle und sehr ausführliche Beratung "

22.06.2026
"Eine ganz hervorragende Beratung. Durchgehend außergewöhnlich gut strukturiert, inhaltlich auf den Punkt und gleichermaßen trotz Umfang und Detailreichtum sehr verständlich. Zudem wurde auf meine Rückfragen/Ergänzungen ausnahmslos sehr schnell, dezidiert und ausführlich eingegangen und außerdem weitergehende, ursprünglich gar nicht angefragte, aber relevante Sachverhalte proaktiv mitbeantwortet. Desweiteren wurden benötigte Schriftstücke inhaltlich verwendungsfertig vorbereitet. Kurzum: das war eine Beratungsleistung, wie man sie sich nur wünschen kann und wie ich sie in dieser Qualität lange oder vielleicht sogar noch gar nicht erhalten habe. Vielen Dank!!"

22.06.2026
"Herr Wegner hat meine Anfrage rund um die steuerliche Behandlung von Amazon-Vine-Einkünften außergewöhnlich gründlich beantwortet. Statt einer pauschalen Auskunft hat er meine eingereichten Unterlagen vollständig ausgewertet, die einschlägigen Paragrafen am Normtext geprüft und beide Kernfragen klar und nachvollziehbar beantwortet. Besonders geschätzt habe ich, dass er nicht nur die für mich günstige Einordnung erläutert, sondern auch ehrlich auf die Schwachstellen und möglichen Streitpunkte hingewiesen hat – das schafft Vertrauen. Dazu kamen praktische Hinweise zur konkreten Umsetzung in ELSTER, die mir die eigenständige Erledigung deutlich erleichtern. Schnelle Bearbeitung, klare Struktur, fundierte Begründung. Uneingeschränkte Empfehlung."

21.06.2026
"Vielen, vielen Dank für die schnelle, übersichtliche, klare und kompetente Beratung lieber Herr Wegner...ich würde- wenn nötig ende 2027 noch mal auf Sie zukommen und wünsche Ihnen ein wunderbares WE"

21.06.2026
"schnell und kompeent"

20.06.2026
"Herr Wegner ist fachkompetent und professionell. Er versteht die Zusammenhänge sehr genau welche in der Beratung wesentlich sind. Die Beratung (Text) ist ausführlich, sachlich und gut verständlich. Wir hatten mehrere Iterationen ohne Aufpreis. Ich plane Herrn Wegner weiterhin zu konsultieren. "

19.06.2026
"Vielen Dank für das erneute Gespräch zur Klärung weniger Rückfragen!"

18.06.2026
"Sehr umfassende und verständliche Beratung. Große Fachkenntnis sowie schnelle Bearbeitung. Danke schön. "

17.06.2026
"Sehr angenehmes Chatgespräch. All meine Fragen wurden schnell und zügig beantwortet und für Laien gut-verständlich erklärt. Am Ende erfolgte nochmal eine Zusammenfassung aller besprochenen Punkte! Gerne wieder!"

17.06.2026
"Exzellente und schnelle Beratung mit klaren Handlungsempfehlungen. Auch bei mehreren Rückfragen schnelle und klare Auskunft. "

12.06.2026
"Ausführliche und verständliche Beratung zu steuerlichen Fragestellung rund um das Thema Erbe"

12.06.2026
"Mit der Beratung vom Herrn Wegner bin ich sehr zufrieden. Ich kann ihn nur weiter empfehlen..."

12.06.2026
"Super Beratung zu einem komplexen Steuerthema. Sehr schnelle Antworten, sehr detaillierte Einschätzung und alles sehr verständlich erklärt. Ganz klare Empfehlung!"

12.06.2026
"Sehr kompetente und verständliche Beratung. Herr Wegner hat unseren Sachverhalt schnell erfasst, ausführlich und gut nachvollziehbar erklärt und konkrete Handlungsempfehlungen gegeben. Auch Rückfragen wurden klar und hilfreich beantwortet. Insgesamt lief alles sehr unkompliziert und professionell. Klare Empfehlung."

12.06.2026
"Absolut erstklassige, tiefgehende und extrem schnelle Beratung! Die Zusammenarbeit mit Herrn Wegner war herausragend. Ich fand es unglaublich, wie ausführlich, schnell und vor allem wie oft er mir in kürzester Zeit auf meine detaillierten Rückfragen geantwortet hat. Seine Analysen sind messerscharf, zeichnen sich durch eine beeindruckende Detailtiefe aus und decken auch verborgene Risiken präzise auf. Er trennt sauber zwischen Theorie und steuerstrafrechtlicher Praxis und liefert sofort umsetzbare, pragmatische Lösungen. Wer einen fachlich exzellenten Experten sucht, der einen auch bei hoher Dynamik so engmaschig, geduldig und verlässlich unterstützt, ist hier bestens aufgehoben. Uneingeschränkte Empfehlung!"

11.06.2026
"Ich kann mich den rundum positiven Bewertungen nur anschließen und Herrn Wegner klar empfehlen. Seine Beratung war wahnsinnig schnell, umfangreich, gut strukturiert und vor allem nachvollziehbar. Vielen Dank! - wir werden uns nächstes Jahr mit unseren Unterlagen wieder an Sie wenden."

11.06.2026
"Verständliche Beratung, Sehr intensive Schilderung. Richtige Steuerberater vom Fach."

10.06.2026
"Wir haben eine umfangreiche, verständliche und absolut auf den Punkt gebrachte Beratung von Herrn Hannu Wegner erhalten. Sehr gern kommen wir bei weiteren Fragen wieder auf seine Beratung zurück. Wir können diesen Experten sehr empfehlen!"

10.06.2026
"Herr Wegner hat unseren Fall in einer äußerst beeindruckenden Schnelligkeit und mit empathischer Kompetenz bearbeitet. Was ich damit meine: Als Laie ist das Nachvollziehen von Steuerrechtsangelegenheiten ja wahnsinnig schwierig und Herr Wegner hat obwohl er sehr genau auf zugrunde liegende Gesetze usw. verwiesen hat, immer auch darauf geachtet es möglichst logisch und gut zu erklären. Konkrete Empfehlungen mit Einschätzungen auf Erfolg oder Misserfolg gegeben und vor allem auch die für uns nächsten Schritte sehr gut dargestellt. Auch wenn die Prüfung des Steuerbescheids nicht zu unseren Gunsten (wie erhofft) ausgefallen ist, hat Herr Wegner exzellente Arbeit geleistet und das investierte Geld für diese Prüfung war goldrichtig angelegt und gibt nun Sicherheit. Herzlichen Dank nochmal für Ihre wahnsinnige Schnelligkeit und freundlichen Erklärungen!"

09.06.2026
"Sehr geehrter Herr Wegner, ich möchte mich sehr herzlich für die exzellente und umfangreiche Analyse bei Ihnen bedanken, diese ist von riesigem Wert für mich, da ich mich hinsichtlich des Sachverhalts sehr unsicher hinsichtlich der Versteuerung war. Ich wünsche Ihnen weiterhin alles Gute."

08.06.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6475 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77