Verlustabzugsverbot gilt nur beschränkt
Das Verbot des § 8c Abs. 1 Satz 1 KStG, in bestimmten Fällen des Erwerbes von Gesellschaftsanteilen nicht genutzte Verluste aus Vorjahren von Gewinnen abzuziehen, gilt nur beschränkt.
Es erfasst den Verlustabzug von Gewinnen, die zeitlich nach einem schädlichen Beteiligungserwerb entstanden sind, aber – anders als die Finanzverwaltung meint – nicht auch den Verlustabzug von Gewinnen, die bereits bis zum Beteiligungserwerb erwirtschaftet worden sind. Dies hat das Finanzgericht Münster in einem Urteil vom 30.11.2010 (Az. 9 K 1842/10 K) klargestellt.
Im Streitfall hatte bei der Klägerin, einer GmbH, im Juli 2008 ein Gesellschafterwechsel stattgefunden. Da 50% der Anteile übertragen worden waren, lag ein sog. schädlicher Beteiligungserwerb im Sinne des § 8c Abs. 1 KStG vor. Den zum 31. Dezember 2007 festgestellten Verlust brachte die Klägerin im Rahmen ihrer Steuererklärung für das Jahr 2008 gleichwohl in vollem Umfang zum Abzug. Dabei wies sie darauf hin, dass der nicht genutzte Verlust aus dem Jahr 2007 bereits aufgrund des bis zum Anteilserwerb im Juli 2008 angefallenen Gewinnes verbraucht gewesen sei. Das beklagte Finanzamt berücksichtigte demgegenüber – entsprechend der allgemeinen Verwaltungsauffassung - lediglich 50% des Verlustes. Der Abzug eines vor einem schädlichen Beteiligungserwerb festgestellten Verlustes sei auch insoweit ausgeschlossen, als er von einem Gewinn vorgenommen werden solle, der bereits bis zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbes erwirtschaftet worden sei.
Dem hat das Finanzgericht nunmehr widersprochen und der Klage stattgegeben. Weder der Wortlaut noch der Sinn und Zweck der Regelung des § 8c Abs. 1 KStG sprächen für die Auffassung der Finanzverwaltung. Nach dem Gesetzeszweck sollten in früherer Zeit erwirtschaftete Verluste für das „neue wirtschaftliche Engagement“ unberücksichtigt bleiben. Im Streitfall aber werde der vorherige Verlustvortrag gerade nicht für das „neue“, sondern noch für das „alte“ wirtschaftliche Engagement genutzt.
Wegen der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache hat das Gericht die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen. Das Verfahren wird beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen I R 14/11 geführt.
(FG Münster / Redaktion)
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