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Allgemeines

Wenn im Wege der vorweggenommenen Erbfolge Vermögen auf minderjährige Kinder übertragen werden soll, kann das steuerlich sehr attraktiv sein. Damit dies gelingt, müssen allerdings einige Voraussetzungen beachtet werden.

Grundsätzlich kann eine Vermögensübertragung bei den Kindern nämlich zu steuerpflichtigen Einkünften führen. Aber erst einmal besteht in aller Regel die Möglichkeit, auf diese Weise den Grundfreibetrag von 8.004 Euro im Jahr und bei Einkünften aus Kapitalvermögen auch den Sparer-Pauschbetrag von 801 Euro im Jahr bei mehreren Personen zu nutzen. Bei geschickter Planung kann außerdem mit solch einer Übertragung die Steuerprogression verringert werden, so dass die Einkünfte der Eltern einem geringeren Steuersatz unterliegen.

Auch wenn eine Vermögensübertragung im Prinzip schenkungsteuerpflichtig ist, gibt es Freigrenzen, bis zu deren Höhe keine Steuerpflicht eintritt. Bei der Übertragung von Eltern auf Kinder beträgt der Steuerfreibetrag für jedes Kind und jedes schenkende Elternteil 400.000 Euro. Er kann allerdings innerhalb von zehn Jahren nur einmal in Anspruch genommen werden; mehrere Übertragungen in diesem Zeitraum sind zusammenzurechnen.

Doch Vorsicht: Das geschenkte Vermögen muss auch tatsächlich in die Verfügungsgewalt des Kindes übergehen, damit die Erträge daraus dem Kind zugerechnet werden und nicht weiterhin das Einkommen der Eltern erhöhen. Der Schenker darf also keinen Zugriff mehr darauf haben. Ein Konto muss z.B. auf den Namen des Kindes lauten und darf von den Eltern nicht selbst genutzt werden. Mit der Übertragung des Vermögens darf keine Rückübertragungsverpflichtung auf den Schenker verbunden sein. Das Kind darf das Geld auch nicht umgehend dem Schenker wieder als Darlehen zur Verfügung stellen.

Insgesamt kann sich die Vermögensübertragung auf Kinder aus steuerlicher Sicht als durchaus attraktiv erweisen. Die Materie ist jedoch kompliziert. Deshalb empfiehlt es sich, frühzeitig einen kompetenten Berater hinzuzuziehen, um eine optimale Gestaltung sicherzustellen.

Quelle: Steuerberaterkammer Stuttgart

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