Verpassen Sie keine zum Jahresende 2012 ablaufende Frist!
Nachfolgende steuerliche Fristen sollten Sie am Jahresende 2012 auf keinen Fall verpassen:
- Antragsveranlagung: Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer
braucht keine Steuererklärung abzugeben. Das gilt
insbesondere für Alleinstehende in Steuerklasse 1 und
Ehegatten, die beide in der Steuerklasse 4 sind. Gerade in
diesen Fällen fordert das Finanzamt - von wenigen
Ausnahmen abgesehen - erst gar keine Steuererklärungen an,
weil diese zu einer teilweisen Erstattung der vom
Bruttolohn einbehaltenen Steuern führen würde.
Arbeitnehmer können dann aber eine sogenannte
"Antragsveranlagung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich")
beantragen. Das macht Sinn, wenn z.B. berufliche
Werbungskosten über 1.000 Euro, Sonderausgaben,
außergewöhnliche Belastungen und/oder haushaltsnahe
Dienstleistungen angefallen sind. Eine solche freiwillige
Steuererklärung kann sogar noch für die voran gegangenen
vier Jahre gestellt werden. Bis Ende 2012 könnten also
noch Veranlagungsanträge für 2008 bis 2011 gestellt
werden. Wer für diese Jahre noch keine Steuererklärung
abgegeben hat, der sollte sich nun beeilen.
- Arbeitnehmer-Sparzulage: Ebenso kann noch bis zum
31.12.2012 die Arbeitnehmer-Sparzulage für
vermögenswirksame Leistungen der Jahre 2008 bis 2011
beantragt werden. Eigentlich soll der Antrag mit der
jeweiligen Steuererklärung gestellt werden; eine
nachträgliche Berücksichtigung ist aber möglich.
- Wohnungsbauprämie: Die Wohnungsbauprämie für
Bausparverträge kann bis zum 31.12 dieses Jahres auch noch
rückwirkend für 2010 und 2011 gestellt werden.
- Riester-Zulagen: Ähnliches gilt für den Antrag auf Zulagen
zur Riesterrente. Die Förderanträge können rückwirkend für
die Jahre 2010 und 2011 ebenfalls noch bis zum 31.12.2012
gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.
(VLH / Redaktion)
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