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Allgemeines

Nachfolgende steuerliche Fristen sollten Sie am Jahresende 2012 auf keinen Fall verpassen:

- Antragsveranlagung: Etwa die Hälfte aller Arbeitnehmer

braucht keine Steuererklärung abzugeben. Das gilt

insbesondere für Alleinstehende in Steuerklasse 1 und

Ehegatten, die beide in der Steuerklasse 4 sind. Gerade in

diesen Fällen fordert das Finanzamt - von wenigen

Ausnahmen abgesehen - erst gar keine Steuererklärungen an,

weil diese zu einer teilweisen Erstattung der vom

Bruttolohn einbehaltenen Steuern führen würde.

Arbeitnehmer können dann aber eine sogenannte

"Antragsveranlagung" (früher: "Lohnsteuerjahresausgleich")

beantragen. Das macht Sinn, wenn z.B. berufliche

Werbungskosten über 1.000 Euro, Sonderausgaben,

außergewöhnliche Belastungen und/oder haushaltsnahe

Dienstleistungen angefallen sind. Eine solche freiwillige

Steuererklärung kann sogar noch für die voran gegangenen

vier Jahre gestellt werden. Bis Ende 2012 könnten also

noch Veranlagungsanträge für 2008 bis 2011 gestellt

werden. Wer für diese Jahre noch keine Steuererklärung

abgegeben hat, der sollte sich nun beeilen.

- Arbeitnehmer-Sparzulage: Ebenso kann noch bis zum

31.12.2012 die Arbeitnehmer-Sparzulage für

vermögenswirksame Leistungen der Jahre 2008 bis 2011

beantragt werden. Eigentlich soll der Antrag mit der

jeweiligen Steuererklärung gestellt werden; eine

nachträgliche Berücksichtigung ist aber möglich.

- Wohnungsbauprämie: Die Wohnungsbauprämie für

Bausparverträge kann bis zum 31.12 dieses Jahres auch noch

rückwirkend für 2010 und 2011 gestellt werden.

- Riester-Zulagen: Ähnliches gilt für den Antrag auf Zulagen

zur Riesterrente. Die Förderanträge können rückwirkend für

die Jahre 2010 und 2011 ebenfalls noch bis zum 31.12.2012

gestellt werden. Danach entfällt der Anspruch.

(VLH / Redaktion)

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Fabian Klement
Fabian Klement
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02.12.2025
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