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Allgemeines

Das Bundesverwaltungsgericht in Leipzig hat entschieden, dass der Vater eines in einer Jugendhilfeeinrichtung untergebrachten Kindes den Kostenbeitrag für diese Unterbringung nicht durch einen Steuerklassenwechsel reduzieren kann, wenn dieser als rechtsmissbräuchlich anzusehen ist.

Der Sohn des Klägers war wegen einer seelischen Behinderung vollstationär in einer speziellen Jugendhilfeeinrichtung aufgenommen (mtl. Kosten etwa 6 500 ). Daraufhin setzte das Jugendamt der beklagten Stadt nach Ermittlung des in den vergangenen zwölf Monaten von dem Kläger erzielten Durchschnittseinkommens einen monatlichen Kostenbeitrag in Höhe von 635 fest. Für die Bemessung des Kostenbeitrags ist nach § 93 SGB VIII* das um Belastungen, insbesondere gezahlte Steuern, bereinigte Nettoeinkommen maßgeblich. Damals hatte der Kläger die Steuerklasse III und seine in geringem Umfang erwerbstätige Ehefrau die Steuerklasse V. Sie wurde auf Grund ihrer geringen Einkünfte nicht zu einem Kostenbeitrag herangezogen.

Der Kläger beantragte eine Reduzierung des Kostenbeitrags unter Berufung auf sein gesunkenes Nettoeinkommen. Das Jugendamt stellte fest, dass das vom Kläger bezogene Bruttogehalt sich nicht verringert habe, sondern leicht angestiegen sei. Hingegen sei der (vorläufige) Steuerabzug des Klägers um etwa 900 angestiegen, weil der Kläger freiwillig in die Steuerklasse V und seine Ehefrau in die Steuerklasse III gewechselt seien. Die Beklagte lehnte den Herabsetzungsantrag des Klägers ab, weil der Steuerklassenwechsel nur zum Zweck der Kostenbeitragsminderung erfolgt sei.

Während das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen hat, hat das Oberverwaltungsgericht der Berufung des Klägers u.a. mit Hinweis darauf stattgegeben, dass die Berechnung des Kostenbeitrags auf der Grundlage des monatlichen Durchschnittseinkommens zu beanstanden sei. Außerdem sei der hier vorgenommene Steuerklassenwechsel jederzeit ohne Angabe von Gründen möglich und mangels grob unbilligen Ergebnisses auch nicht rechtsmissbräuchlich.

Das Bundesverwaltungsgericht hat die Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts aufgehoben und den Rechtsstreit an das Berufungsgericht zurückverwiesen. Die Durchschnittsberechnung ist nicht zu beanstanden. Dem Oberverwaltungsgericht ist auch nicht darin zu folgen, dass die durch den Wechsel der Steuerklasse hervorgerufene Verringerung des Nettoeinkommens zwingend zu einer Herabsetzung des Kostenbeitrags führt. Die Ausübung des dem Bürger generell zustehenden Steuerklassenwahlrechts kann im Einzelfall nach dem Grundsatz von Treu und Glauben rechtsmissbräuchlich sein, wenn dafür keine schutzwürdigen Gründe vorliegen und deshalb anzunehmen ist, dass der Steuerklassenwechsel vorwiegend zur Schmälerung des dem Jugendhilfeträger zustehenden Kostenbeitrags erfolgt ist. In diesem Fall ist die Minderung des Nettoeinkommens bei der Bemessung des Kostenbeitrags zu vernachlässigen. Ob die tatsächlichen Voraussetzungen eines Rechtsmissbrauchs hier vorliegen, wird das Oberverwaltungsgericht bei der erneuten Verhandlung und Entscheidung der Streitsache zu prüfen haben.

BVerwG 5 C 22.11 - Urteil vom 11. Oktober 2012

(BVerwG / Redaktion)

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