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Steuertipp

Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.08.2008 (Az.: VII R 6/07) entschieden hat, dass Steueransprüche des Finanzamts aus einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO keine Forderungen aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO seien, da § 370 AO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, suchen die Finanzämter regelmäßig den Weg, ihre Steueransprüche bei eröffnetem Insolvenzverfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen nach § 290 InsO, insbesondere wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Nr. 4 InsO, zu erhalten.

Versagungsantrag auf Zulässigkeit überprüfen

Dabei ist jedoch unabhängig von der Prüfung des tatsächlichen Vorliegens eines der Versagungsgründe auch stets das Augenmerk darauf zu richten, ob der Versagungsgrund überhaupt in zulässiger Weise vorgetragen wurde.

Versagungsgrund der Vermögensverschwendung

Diese Prüfung ist umso entscheidender, da einerseits die Rechtsprechung zur Vermögensverschwendung alles andere als schuldnerfreundlich ist. So kann eine Verschwendung bereits dann in Betracht kommen, wenn der Schuldner ohne nachvollziehbaren Grund Vermögensgegenstände schenkweise, unter dem Einkaufs- oder Marktpreis hergibt bzw. Leistungen unter Wert erbringt (BGH – Urteil vom 05.03.2009 – IX ZB 14/08, NZI 2009, S. 325, 326) oder statt der Schuldentilgung eine Urlaubsreise unternimmt (LG Düsseldorf – Urteil vom 28.01.2004 – 25 T 48/04). Eine einzelne Handlung kann die Vermögensverschwendung auslösen und damit zum Verlust der gesamten Restschuldbefreiung führen.

Andererseits kann der Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung praktisch nur einmal stellen und muss diesen dann auf alle Versagungsgründe stellen, die er zur Grundlage der Entscheidung machen will. Der Antrag des Gläubigers muss im Schlusstermin oder im alternativ geführten schriftlichen Verfahren gestellt werden. Bis zu dieser zeitlichen Zäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht werden; ein Nachschieben von Versagungsgründen ist unzulässig (BGH – Urteil vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03, NJW 2003, S. 3558). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (Uhlenbruck, § 290 InsO, Rn. 8).

Die Finanzämter begnügen sich im Rahmen des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung nicht selten damit, auf Unterlagen bzw. Selbstauskünfte des Schuldners in der Insolvenzakte / steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakte zu verweisen, die dieser dort gegenüber dem Insolvenzverwalter bei der Aufarbeitung der wirtschaftlichen Verhältnisse getätigt hat. Regelmäßig kann oder will der Schuldner gewisse Ausgaben nicht erklären und verweist dann darauf, die Beträge privat und besonders bar verbraucht zu haben (Kurzurlaub, Shopping, Geschenke, Bordellbesuche etc.).

Einen solchen befürwortenden Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen hat das Landgericht Mühlhausen nach der sofortigen Beschwerde nun aufgehoben, was für den Insolvenzschuldner zu einer Restschuldbefreiung für angemeldete Steueransprüche in Höhe von 1,1 Mio. führte.

Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 27. Mai 2011

Das Landgericht Mühlhausen führt in seinem Beschluss vom 27.05.2011 (Az.: 2 T 95/11) überzeugend aus, der Antrag des Finanzamts sei weder schlüssig noch ausreichend glaubhaft gemacht.

Das Finanzamt habe im Antrag lediglich ausführt: „(…) hat durch einen Grundstücksverkauf vom 02.05.2007 einen Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 erhalten. Nach Recherchen des Finanzamts hat (…) den Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag vom 02.05.2007 verschwendet und nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwendet (siehe Anlage).“

Als Anlage war die tabellarische Auflistung des Insolvenzschuldners über die Verwendung des Kaufpreises beigefügt.

Das Landgericht erklärt dazu, worin die Verschwendung des Schuldners bestehen solle, ergebe sich nicht aus der vom Finanzamt in Bezug genommenen und vom Insolvenzschuldner selbst erstellten Auflistung. Der Auflistung könne lediglich entnommen werden, wofür und wann der Geldbetrag verwendet worden sei. Ein Vortrag zu den Voraussetzungen einer Vermögensverschwendung fehle vollständig. Das Finanzamt habe vielmehr nur den Teil des gesetzlichen Tatbestands wiedergegeben und darüber hinaus den Tatbestand des Versagungsgrundes verkannt, da eine Verschwendung zusätzlich nur dann untersagt sei, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sei. Auch dazu bzw. zu der verbindenden Kausalität fehle der erforderliche Vortrag.

(BRANDI Rechtsanwälte / Redaktion)

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