Echte Steuerberater
beraten Sie am Telefon
Sofort & verbindlich
Antwort auf Ihre Steuerfrage
Jederzeit erreichbar
Montag - Sonntag
Unter 9 Minuten
durchschntl. Gesprächsdauer

Im Moment ist 1 Steuerberater für Sie gesprächsbereit. Wählen Sie einfach:

09008 0002 77 *

*Der Anruf kostet 2,99 € / Min. inkl. 19% MwSt. aus dem deutschen Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise.

Steuertipp

Da der Bundesfinanzhof in seinem Urteil vom 19.08.2008 (Az.: VII R 6/07) entschieden hat, dass Steueransprüche des Finanzamts aus einer Steuerhinterziehung nach § 370 AO keine Forderungen aus unerlaubter Handlung nach § 302 Nr. 1 InsO seien, da § 370 AO kein Schutzgesetz im Sinne des § 823 Abs. 2 BGB sei, suchen die Finanzämter regelmäßig den Weg, ihre Steueransprüche bei eröffnetem Insolvenzverfahren über den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung aus den Gründen nach § 290 InsO, insbesondere wegen Vermögensverschwendung nach § 290 Nr. 4 InsO, zu erhalten.

Versagungsantrag auf Zulässigkeit überprüfen

Dabei ist jedoch unabhängig von der Prüfung des tatsächlichen Vorliegens eines der Versagungsgründe auch stets das Augenmerk darauf zu richten, ob der Versagungsgrund überhaupt in zulässiger Weise vorgetragen wurde.

Versagungsgrund der Vermögensverschwendung

Diese Prüfung ist umso entscheidender, da einerseits die Rechtsprechung zur Vermögensverschwendung alles andere als schuldnerfreundlich ist. So kann eine Verschwendung bereits dann in Betracht kommen, wenn der Schuldner ohne nachvollziehbaren Grund Vermögensgegenstände schenkweise, unter dem Einkaufs- oder Marktpreis hergibt bzw. Leistungen unter Wert erbringt (BGH – Urteil vom 05.03.2009 – IX ZB 14/08, NZI 2009, S. 325, 326) oder statt der Schuldentilgung eine Urlaubsreise unternimmt (LG Düsseldorf – Urteil vom 28.01.2004 – 25 T 48/04). Eine einzelne Handlung kann die Vermögensverschwendung auslösen und damit zum Verlust der gesamten Restschuldbefreiung führen.

Andererseits kann der Gläubiger den Antrag auf Versagung der Restschuldbefreiung praktisch nur einmal stellen und muss diesen dann auf alle Versagungsgründe stellen, die er zur Grundlage der Entscheidung machen will. Der Antrag des Gläubigers muss im Schlusstermin oder im alternativ geführten schriftlichen Verfahren gestellt werden. Bis zu dieser zeitlichen Zäsur muss der Versagungsgrund geltend gemacht werden; ein Nachschieben von Versagungsgründen ist unzulässig (BGH – Urteil vom 11.09.2003 – IX ZB 37/03, NJW 2003, S. 3558). Eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt nicht in Betracht (Uhlenbruck, § 290 InsO, Rn. 8).

Die Finanzämter begnügen sich im Rahmen des Antrags auf Versagung der Restschuldbefreiung wegen Vermögensverschwendung nicht selten damit, auf Unterlagen bzw. Selbstauskünfte des Schuldners in der Insolvenzakte / steuerstrafrechtlichen Ermittlungsakte zu verweisen, die dieser dort gegenüber dem Insolvenzverwalter bei der Aufarbeitung der wirtschaftlichen Verhältnisse getätigt hat. Regelmäßig kann oder will der Schuldner gewisse Ausgaben nicht erklären und verweist dann darauf, die Beträge privat und besonders bar verbraucht zu haben (Kurzurlaub, Shopping, Geschenke, Bordellbesuche etc.).

Einen solchen befürwortenden Beschluss des Amtsgerichts Mühlhausen hat das Landgericht Mühlhausen nach der sofortigen Beschwerde nun aufgehoben, was für den Insolvenzschuldner zu einer Restschuldbefreiung für angemeldete Steueransprüche in Höhe von 1,1 Mio. führte.

Beschluss des Landgerichts Mühlhausen vom 27. Mai 2011

Das Landgericht Mühlhausen führt in seinem Beschluss vom 27.05.2011 (Az.: 2 T 95/11) überzeugend aus, der Antrag des Finanzamts sei weder schlüssig noch ausreichend glaubhaft gemacht.

Das Finanzamt habe im Antrag lediglich ausführt: „(…) hat durch einen Grundstücksverkauf vom 02.05.2007 einen Kaufpreis in Höhe von 80.000,00 erhalten. Nach Recherchen des Finanzamts hat (…) den Kaufpreis aus dem Grundstückskaufvertrag vom 02.05.2007 verschwendet und nicht zur Befriedigung der Insolvenzgläubiger verwendet (siehe Anlage).“

Als Anlage war die tabellarische Auflistung des Insolvenzschuldners über die Verwendung des Kaufpreises beigefügt.

Das Landgericht erklärt dazu, worin die Verschwendung des Schuldners bestehen solle, ergebe sich nicht aus der vom Finanzamt in Bezug genommenen und vom Insolvenzschuldner selbst erstellten Auflistung. Der Auflistung könne lediglich entnommen werden, wofür und wann der Geldbetrag verwendet worden sei. Ein Vortrag zu den Voraussetzungen einer Vermögensverschwendung fehle vollständig. Das Finanzamt habe vielmehr nur den Teil des gesetzlichen Tatbestands wiedergegeben und darüber hinaus den Tatbestand des Versagungsgrundes verkannt, da eine Verschwendung zusätzlich nur dann untersagt sei, wenn dadurch die Befriedigung der Insolvenzgläubiger beeinträchtigt sei. Auch dazu bzw. zu der verbindenden Kausalität fehle der erforderliche Vortrag.

(BRANDI Rechtsanwälte / Redaktion)

Für weitere Details oder Rückfragen stehen Ihnen die teilnehmenden Steuerberater der Deutschen-Steuerberatungshotline unter der Telefonnummer 0900 / 1000 277 - 0 gerne zur Verfügung. Der Anruf kostet 1,99 EUR/ Min. inkl. 19% MwSt aus dem dt. Festnetz; in Mobilfunknetzen gelten ggf. andere Preise. Die Abrechnung erfolgt sekundengenau.

Hinweis: Die Steuernews sind urheberrechtlich geschützt. Alle Rechte an den Artikeln liegen, sofern nicht anders vermerkt, bei der Deutschen-Steuerberatungshotline. Nachdruck, Verwendung auf Internetseiten (auch Kopien in Foren) und Veröffentlichung, auch auszugsweise, sind nur mit schriftlicher Genehmigung gestattet. Wenn Sie unsere Steuernews für so wichtig halten, dass Sie sie weitergeben möchten, belassen Sie es bei einem Hinweis, den Sie mit dem kompletten Artikel auf unserer Internetseite verlinken. Danke.

Für weitere Fragen und Details

Unsere Steuerberater beantworten Ihre Steuerfragen:

Fabian Klement
Fabian Klement
Steuerberater und Wirtschaftsprüfer

Kundenbewertungen zur Deutschen Steuerberatungshotline

Das sagen bisherige Anrufer:

"Ich habe meinen Steuerbescheid 2025 von Herrn Hannu Wegner prüfen lassen und bin mit dem Ergebnis mehr als zufrieden. In kürzester Zeit habe ich alle Antworten erhalten - strukturiert aufgeschlüsselt und verständlich formuliert. Über meine Anfrage hinaus hat mich Herr Wegner mit Antworten versorgt - auch zu Fragen, die ich gar nicht gestellt hatte, die sich auf die nächsten Jahre beziehen verbunden mit wichtigen Hinweisen und Tipps. Das fand ich unglaublich umsichtig. Ich kann Herrn Wegner rsp. yourxpert absolut empfehlen und danke Herrn Wegner sehr für seine hervorragende und turboschnelle Arbeit. Der Preis für diesen tollen Service ist absolut human - und war mir jeden Cent wert. DANKE !!!!!"

06.05.2026
"Hervorragende, schnelle und ausführliche Bearbeitung des Anliegens."

06.05.2026
"Perfekt. Pfändungsschutz geht leider nicht, bin bei keiner Bank, sondern bei Wise und bei Revolut. Bei beiden kann kein Pfändungsschutzkonto eingerichtet werden. Ansonsten herzlichen Dank für Ihre perfekte Lösung. W. H. W.."

05.05.2026
"Herr Wegner ist das Beste, was mir je bei einer Beratung passiert ist. Wirklich sehr gute, einfache, verständlichen und schnelle Antworten. Auch die Nachfragen/Rückfragen werden schnell beantwortet. Beste Empfehlung überhaupt ! Vielen Dank. "

04.05.2026
"Sehr rasche, kompetente Beratung und gute Aufbereitung der Fragestellungen. Wir können Herr Wegner vorbehaltlos weiterempfehlen. "

04.05.2026
"Vielen Dank an Hannu Wegner für seine zielgenaue, umfassende, detailierte, individuelle und verständliche Expertise. Jeweils innerhalb weniger Stunden erfasste er zielgerichtet unser nicht einfaches Steuerproblem aus dem Ausland, bei dem viele Informationen und Hintergründe unklar gewesen sind. Er kreiste vielschichtig das Problem ein, gab die wegweisenden Perspektiven und lieferte eine genaue Strategie, sich der Probleme zu stellen. Zweifach konkretisierte er - nach meinen neuen Informationen - aufwändig die Strategie; inklusive genauer Formulierungshilfen bei Anträgen. Hier arbeitet und begleitet ein Top-Fachmann individuell und unbedingt lösungsorientiert und gibt keine Allgemein-Positionen. Die Schnelligkeit der Antworten, trotz ihrer Tiefe und großem Umfang war atemberaubend. Kurz: Wow-Faktor! "

03.05.2026
"Super ausführliche Bewertung und fachlich sehr fundiert, eine klare Empfehlung."

02.05.2026
"Sehr schnelle, kompetente und unkomplizierte Bearbeitung, sogar an einem Feiertag! Herr Wegner hat mein Anliegen sofort verstanden und professionell umgesetzt. Absolute Weiterempfehlung!"

01.05.2026
"Herr Wegner hat meine Fragen zu Optionen und Stillhalterprämien äußerst kompetent und mit beeindruckender Detailtiefe beantwortet. Die Erklärungen waren klar, strukturiert und sehr hilfreich. Ich bin wirklich positiv überrascht und kann Herrn Wegner uneingeschränkt weiterempfehlen."

01.05.2026
"Ich bin sehr zufrieden mit der Beratung von Herrn Wegner. Die Antworten waren äußerst ausführlich, fachlich präzise und auf meine individuelle Situation zugeschnitten. Herr Wegner hat auch auf Punkte hingewiesen, die ich selbst nicht auf dem Schirm hatte. Klare Empfehlung."

30.04.2026
"Sehr kompetente und zügige Beratung, auch bei einer anspruchsvollen internationalen Steuersituation (UK/US/DE). Die Ausführungen waren detailliert, verständlich und vor allem praxisnah mit klaren nächsten Schritten."

29.04.2026
"vollumfängliche, sehr ausführliche Antwort. Top!"

29.04.2026
"Ganz herzlichen Dank für die außerordentlich ausführliche, fachkundige und klar verständliche Antwort! Dies hat mir sehr geholfen, die Implikationen des AStG in meinem konkreten Fall zu ermitteln und die steuerrechtliche Komplexität in dem Kontext aufzulösen und zu verstehen. Nach dieser Erfahrung werde ich mich bei vergleichbaren Fragen definitiv wieder an Herrn Wegner wenden."

29.04.2026
"Vielen Dank für die schnelle und detaillierte Beratung!"

28.04.2026
"Wie immer, schnelle, kompetente und ausführliche Ausarbeitung. "

28.04.2026
"Schnelle, extrem umfängliche, Beratung. Total unkompliziert. "

28.04.2026
"Ausführliches und abschliessendes Gutachten mit konkreten Handlungsempfehlungen. Nachfragen wurden sehr zeitnah beantwortet - sehr zufrieden!"

28.04.2026
"Schnelle Hilfe, kompetente Antwort und hilfreiche Rückmeldung auf Rückfragen "

28.04.2026
"Unglaublich schnell, ordentlich und mit allen steuerlichen Hinweisen und Tipps geantwortet, die mir sehr bei meiner Kaufentscheidung helfen und mir steuerlich wirklich einiges einsparen bzw. wiederholen. Volle Empfehlung!"

27.04.2026
"sehr ausführliche und kompetente Beratung. Vielen Dank"

26.04.2026
4,8 von 5 Sterne auf der Grundlage von 6399 Bewertungen
Unsere Steuerberater sind erreichbar unter 09008 0002 77