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Steuertipp

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige

Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Mit Urteil vom 19.1.2012 (Az.

VI R 36/11) knüpfte er an die Rechtsprechung vom 9.6.2011 (Az.: VI R 55/10,

VI R 58/09 und VI R 36/10) an und entschied: Ein Rettungsassistent kann

nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten (z.B. Rettungswachen und Notarztwagen)

nebeneinander innehaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF)

hatte bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 festgelegt, dass die Grundsätze

der oben genannten Urteile auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind.

Betroffene Arbeitnehmer, und das sind durchaus nicht nur Rettungsassistenten,

können unter Umständen eine Menge Geld sparen, denn wer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, braucht sich auch nicht mit der Entfernungspauschale, die ja nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt, abspeisen zu lassen.

Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre

berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im

Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können

Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung

eines privaten Pkws 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die

Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie

diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen.

Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig

tätig sind.

Konkret bedeutet dies: Konnte ein S- oder U-Bahnfahrer, der an 220 Tagen

im Jahr 25 km zu seinem Depot fährt, um von dort aus seine Fahrtätigkeit

aufzunehmen, bislang lediglich 1.650 Euro (220 Tage x 25 km x 0,30 Euro)

als Werbungskosten ansetzen, verdoppelt sich sein berücksichtigungsfähiger

Aufwand jetzt auf 3.300 Euro (220 Tage x 50 km [hin- und zurück] x 0,30 Euro),

sofern er mit dem eigenem Pkw fährt. Außerdem kann er bei einer täglichen

Abwesenheit von mehr als acht Stunden sechs Euro, bei täglicher Abwesenheit

von mehr als 14 Stunden 12 Euro als „pauschalen Verpflegungsmehraufwand“

geltend machen.

Laut BMF-Schreiben vom 15.12.2011 kann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte

immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund

der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen

- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet

ist oder

- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers

arbeitstäglich

einen Arbeitstag pro Woche oder

mindestens 20% der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig

werden soll (Prognoseentscheidung).

Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die

hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen

Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative

Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.

Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer

Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte

dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf

der dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers

liegt.

(BDL / Redaktion)

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Fabian Klement
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