Viele Arbeitnehmer könnten höhere Fahrtkosten absetzen!
Der Bundesfinanzhof (BFH) hat durch seine Rechtsprechung den Begriff „regelmäßige
Arbeitsstätte“ grundlegend geändert. Mit Urteil vom 19.1.2012 (Az.
VI R 36/11) knüpfte er an die Rechtsprechung vom 9.6.2011 (Az.: VI R 55/10,
VI R 58/09 und VI R 36/10) an und entschied: Ein Rettungsassistent kann
nicht mehrere regelmäßige Arbeitsstätten (z.B. Rettungswachen und Notarztwagen)
nebeneinander innehaben. Das Bundesfinanzministerium (BMF)
hatte bereits mit Schreiben vom 15.12.2011 festgelegt, dass die Grundsätze
der oben genannten Urteile auf alle noch offenen Fälle anzuwenden sind.
Betroffene Arbeitnehmer, und das sind durchaus nicht nur Rettungsassistenten,
können unter Umständen eine Menge Geld sparen, denn wer keine regelmäßige Arbeitsstätte hat, braucht sich auch nicht mit der Entfernungspauschale, die ja nur für Fahrten zwischen Wohnung und regelmäßiger Arbeitsstätte gilt, abspeisen zu lassen.
Arbeitnehmer ohne regelmäßige Arbeitsstätte können Aufwendungen für ihre
berufsbedingten Fahrten und für Verpflegung nunmehr uneingeschränkt im
Rahmen einer Auswärtstätigkeit geltend machen. Das bedeutet, sie können
Fahrtkosten in tatsächlicher Höhe (aus Vereinfachungsgründen bei Verwendung
eines privaten Pkws 0,30 Euro pro gefahrenen Kilometer) auch für die
Fahrten zur betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers ansetzen, wenn sie
diese beispielsweise nur zu Kontrollzwecken oder zum Fahrzeugwechsel aufsuchen.
Voraussetzung ist natürlich, dass sie dort nicht schwerpunktmäßig
tätig sind.
Konkret bedeutet dies: Konnte ein S- oder U-Bahnfahrer, der an 220 Tagen
im Jahr 25 km zu seinem Depot fährt, um von dort aus seine Fahrtätigkeit
aufzunehmen, bislang lediglich 1.650 Euro (220 Tage x 25 km x 0,30 Euro)
als Werbungskosten ansetzen, verdoppelt sich sein berücksichtigungsfähiger
Aufwand jetzt auf 3.300 Euro (220 Tage x 50 km [hin- und zurück] x 0,30 Euro),
sofern er mit dem eigenem Pkw fährt. Außerdem kann er bei einer täglichen
Abwesenheit von mehr als acht Stunden sechs Euro, bei täglicher Abwesenheit
von mehr als 14 Stunden 12 Euro als „pauschalen Verpflegungsmehraufwand“
geltend machen.
Laut BMF-Schreiben vom 15.12.2011 kann von einer regelmäßigen Arbeitsstätte
immer dann ausgegangen werden, wenn der Arbeitnehmer aufgrund
der dienstrechtlichen/arbeitsvertraglichen Festlegungen
- einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers dauerhaft zugeordnet
ist oder
- in einer betrieblichen Einrichtung des Arbeitgebers
arbeitstäglich
einen Arbeitstag pro Woche oder
mindestens 20% der vereinbarten regelmäßigen Arbeitszeit tätig
werden soll (Prognoseentscheidung).
Zur Bestimmung der regelmäßigen Arbeitsstätte kommt es zum einen auf die
hinreichende zentrale Bedeutung einer Tätigkeitsstätte gegenüber anderen
Tätigkeitsstätten an und zum anderen ist der inhaltliche und qualitative
Schwerpunkt der Tätigkeit maßgebend.
Wenn Abgrenzungsprobleme bezüglich der hinreichenden Bedeutung einer
Tätigkeitsstätte oder dem qualitativen Tätigkeitsschwerpunkt bestehen, sollte
dem Finanzamt eine Bescheinigung des Arbeitgebers vorgelegt werden, auf
der dieser bestätigt, an welchem Ort der Tätigkeitsmittelpunkt des Arbeitnehmers
liegt.
(BDL / Redaktion)
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