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Steuertipp

Eltern, für deren volljährige Kinder das Kindergeld nicht mehr gezahlt wurde, weil die Ausbildungsvergütung den bisherigen Grenzbetrag von 8.004 (bis 31.12.2011) überschritten hatte, sollten umgehend das Kindergeld bei der zuständigen Familienkasse erneut beantragen.

Bei Kindergeld für volljährige Kinder entfällt die Einkünfte- und Bezügegrenze. Deshalb müssen Eltern ab 2012 die Einnahmen und Ausgaben der Kinder nicht mehr nachweisen. Die Grundvoraussetzungen für das Kindergeld bleiben dagegen unverändert: Berufsausbildung, Übergangszeit oder Wartezeit auf einen Ausbildungsplatz, soziales Jahr, andere begünstigte Freiwilligendienste oder bis zum 21. Lebensjahr auch Arbeitslosigkeit. Lediglich bei einer weiteren Ausbildung nach Erststudium und erstmaligem Berufsabschluss gilt eine Einschränkung. Das Kindergeld und alle weiteren damit zusammenhängenden Steuervorteile entfallen in diesem Fall, wenn das Kind eine Nebentätigkeit von regelmäßig mehr als 20 Wochenstunden ausübt.

Für volljährige Kinder, die den Bundesfreiwilligendienst absolvieren, besteht nach einigen Querelen seit Einführung des Bundesfreiwilligendienstes zum 1.7.2011, nunmehr auch ein Anspruch auf Kindergeld (siehe "Beitreibungsrichtlinie-Umsetzungsgesetz" vom 07.12.2011).

(BDL / Redaktion)

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