Vom Arbeitgeber übernommene Studienkosten der Berufsakademie sind üblicherweise kein Arbeitslohn
Übernimmt der Arbeitgeber die Studiengebühren für einen Arbeitnehmer kann es sich um lohnsteuerpflichtigen Lohn handeln.
Ist das Studium jedoch im ganz überwiegenden Interesse des Arbeitgebers erfolgt liegt kein Arbeitslohn vor.
Der Arbeitgeber muss sich dabei aufgrund des Arbeitsvertrages zur Übernahme der Studiengebühr verpflichtet haben und es muss eine Rückzahlungsverpflichtung des Studenten vereinbart werden.
Diese Rückzahlungsverpflichtung greift jedoch nur, wenn der Student das Unternehmen auf eigenen Wunsch innerhalb von zwei Jahren nach Ende des Studiums verlässt.
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