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Steuertipp Einkommensteuer Arbeitnehmer

Vorsorge und Steuern -  der Fiskus beteiligt sich an den Aufwendungen 

Vorsorgeaufwendungen werden immer wichtiger. Das sieht auch der Fiskus so und erkennt Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung an. Gleichgestellte Aufwendungen zur Altersvorsorge an berufsständische Versorgungseinrichtungen und für zertifizierte Rentenverträge (z. B. Rürup) werden ebenfalls steuerlich begünstigt. Mit dem so genannten Bürgerentlastungsgesetz wurden die Möglichkeiten zur steuerlichen Absetzbarkeit insbesondere für Kranken- und Pflegeversicherungen verbessert.

Vorsorgeaufwendungen zählen steuerlich zu den Sonderausgaben. Sie können mit der Anlage AV im Rahmen der Einkommensteuererklärung geltend gemacht werden. Beiträge zur Altersvorsorge sind mit einem bestimmten Anteil vom tatsächlichen Aufwand als Sonderausgaben abziehbar. Dieser Anteil steigt jährlich um 2 Prozent und beträgt 78 Prozent für das Jahr 2014. In vollem Umfang steuerlich berücksichtigt werden hingegen die tatsächlich geleisteten Beiträge zur privaten und gesetzlichen Krankenversicherung (ggf. inklusive Zusatzbeitrag), zur gesetzlichen Pflegeversicherung und zur privaten Pflege-Pflichtversicherung, soweit sie der Basisabsicherung dienen.

Anlage AV beachten

Die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen können allerdings nur beschränkt im Rahmen der geltenden Höchstbeträge von 1.900 Euro (z. B. für Angestellte, Beamte und Rentner) bzw. 2.800 Euro (z. B. für Selbstständige) geltend gemacht werden, soweit der Höchstbetrag nicht bereits durch die oben genannten Beiträge zu Basis-Kranken- und Pflegeversicherungen ausgeschöpft wurde. Zu diesen Vorsorgeaufwendungen gehören Beiträge zur Arbeitslosen-, Erwerbs- und Berufsunfähigkeitsversicherung, zu Unfall- und Haftpflichtversicherungen und zu bestimmten Renten- und Lebensversicherungen. Auch Beiträge zu Kranken- und Pflegeversicherungen außerhalb der Basisabsicherung sind hier zuzurechnen. Zu der Frage, ob auch Versicherungskosten, die die Höchstbeiträge überschreiten, steuerlich anzuerkennen wären, ist derzeit ein Verfahren vor dem Bundesfinanzhof anhängig (Az. X R 5/13). Die Veranlagung zur Einkommensteuer ergeht in diesem Punkt daher nur vorläufig.

Details zur Absetzbarkeit der Kranken- und Pflegeversicherung

Das Schlüsselwort heißt „Basisabsicherung“. Die steuerliche Anerkennung der Ausgaben orientiert sich am sogenannten existenznotwendigen Versorgungsniveau, das auch im Rahmen der Sozialhilfe zur Verfügung gestellt wird und auf dem Leistungskatalog des fünften Sozialgesetzbuchs basiert. Für gesetzlich Krankenversicherte  sind damit sämtliche gezahlten Beiträge abzugsfähig, die der Basisabsicherung dienen. Keine Berücksichtigung hingegen findet der Beitragsanteil, der etwa der Finanzierung von Krankengeld dient. Dieser bleibt pauschal durch einen Abschlag von vier Prozent steuerlich unberücksichtigt. Bei privat Krankenversicherten, bei denen häufig der Leistungskatalog über das gesetzlich als notwendig Erachtete hinausgeht, erkennt das Finanzamt folglich nicht alle Aufwendungen an. So bleiben beispielsweise Beitragsbestandteile für die Chefarzt-Behandlung oder das Einzelzimmer steuerlich unberücksichtigt. Somit müssen privat Versicherte stets darauf achten, dass ihre Krankenkasse die nicht steuerbegünstigten getrennt von den steuerbegünstigten Leistungen ausweist.

(StBK Niedersachsen / Redaktion)

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