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Aktuelle Urteile

In drei aktuellen Urteilen hat der Bundesfinanzhof zu den grundsätzlichen Voraussetzungen und zum Umfang des Vorsteuerabzugs im Zusammenhang mit der Installation einer Photovoltaikanlage Stellung genommen.

Nach dem Tenor aller BFH-Entscheidungen vom 19.07.2011 ist ein privater Betreiber einer PV-Anlage, der den mit seiner Anlage erzeugten Strom kontinuierlich an einen Energieversorger veräußert, umsatzsteuerrechtlich ein Unternehmer. Damit ist er grundsätzlich zum Abzug der ihm in Rechnung gestellten Umsatzsteuer aus Aufwendungen berechtigt, die mit seinen Umsätzen aus den Stromlieferungen in direktem und unmittelbarem Zusammenhang stehen.

Entscheidend: unternehmerische Mindestnutzung

Im ersten Fall (Az. XI R 29/09) hatte ein privater Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach eines ungenutzten Schuppens installiert. Im zweiten Fall (Az. XI R 21/10) errichtete ein privater Stromerzeuger eine PV-Anlage auf dem Dach eines Carports, den er zum Unterstellen des privaten PKW verwendete. In beiden Fällen stellten Richter auf die so genannte unternehmerische Mindestnutzung ab, d.h. die unternehmerische Nutzung der gesamten Anlage muss mindestens 10% betragen. Dabei wiesen sie ausdrücklich darauf hin, dass nach einer am 01.01.2011 in Kraft getretenen Änderung des UStG der Vorsteuerabzug in derartigen Fällen nur noch teilweise möglich sei, vgl. § 15 Abs. 1b UStG.

Sonderfall Erhaltungsaufwendungen

Im dritten Urteil (Az. XI R 29/10) ließ ein privater Stromerzeuger das Dach einer leer stehenden Scheune neu eindecken und installierte dann eine PV-Anlage. In diesem Fall kann könne er den Vorsteuerabzug aus den Aufwendungen für die Neueindeckung nur teilweise beanspruchen, erklärten die Richter, nämlich nur insoweit, als er das gesamte Gebäude für die Stromlieferungen unternehmerisch nutze. Hier gelte die 10 %-Grenze nicht, weil es nicht um Herstellungskosten eines gelieferten Gegenstands ginge, sondern um Erhaltungsaufwendungen. Den unternehmerischen Nutzungsanteil habe der Unternehmer im Wege einer von der Finanzverwaltung zu überprüfenden Schätzung zu ermitteln. Dabei komme ein Umsatzschlüssel in Betracht, bei dem ein fiktiver Vermietungsumsatz für den privat genutzten Teil des Gebäudes einem fiktiven Umsatz für die Vermietung der Dachfläche an einen Dritten zum Betrieb einer PV-Anlage gegenübergestellt werde.

(BFH / Redaktion)

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