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Umsatzsteuer

In Deutschland ansässige Unternehmer, die zum Vorsteuerabzug berechtigt sind und im Zusammenhang mit ihrer unternehmerischen Tätigkeit im Ausland Vorsteuern entrichtet haben (z. B. anlässlich einer Messe oder Geschäftsreise), können diese Vorsteuerbeträge regelmäßig in einem besonderen Verfahren vergütet bekommen. Voraussetzung ist, dass der Unternehmer in dem Staat, in dem die Erstattung beantragt wird, keine steuerpflichtigen Umsätze erzielt, d. h. somit nicht dem „normalen“ Besteuerungsverfahren unterliegt und deshalb in diesem Staat keine Umsatzsteuer-Anmeldung abzugeben hat.

Zu beachten ist, dass nur die Vorsteuern vergütet werden können, die auch ein im jeweiligen Erstattungsland ansässiger Unternehmer geltend machen könnte. In einigen Ländern gelten hier zum Teil erhebliche Einschränkungen (z.B. bei PKW- und Bewirtungskosten oder bei Reisekosten) bzw. Mindestvergütungsbeträge.

Je nach dem in welchem Land der in Deutschland ansässige Unternehmer das Erstattungsverfahren beantragt, gelten seit dem 01.01.2010 folgende Besonderheiten:

Erstattung von Vorsteuern aus einem EU-Mitgliedstaat Vergütungsanträge in der EU sind ab dem 01.01.2010 ausschließlich in einem elektronischen Verfahren zu stellen. Sie sind nach amtlich vorgeschriebenem Datensatz durch Datenfernübertragung zu übermitteln. Die elektronische Übermittlung gilt, je nach Bestimmung des jeweiligen Staates, auch für Rechnungen und Einfuhrbelege. Belege sind dem Vergütungsantrag elektronisch beizufügen, wenn das Entgelt mindestens 1.000 EUR beträgt, bei Kraftstoffen 250 EUR.

Der Antrag ist künftig nicht mehr an die ausländische Erstattungsbehörde, sondern über ein elektronisches Portal an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt) zu richten. Von dort werden die Anträge an die jeweiligen EU-Staaten weitergeleitet.

Der Antrag ist grundsätzlich bis zum 30. September des Folgejahres zu stellen.

Für Vorsteuer, die das Jahr 2009 betrifft, wurde die Beantragungsfrist bis zum 31.03.2011 verlängert.

Erstattung von Vorsteuern aus Nicht-EU-Staaten (Drittländer)

Die Vergütung von Vorsteuern aus Drittländern ist grundsätzlich nur möglich, wenn zu dem betroffenen Staat eine sogenannte Gegenseitigkeit besteht. Die Finanzverwaltung veröffentlicht regelmäßig Listen mit den Drittstaaten, bei denen eine solche Gegenseitigkeit vorliegt.

Ausgeschlossen ist hier ein Antrag auf Erstattung von Vorsteuerbeträgen, die auf den Bezug von Kraftstoffen entfällt.

Anträge auf Vorsteuervergütung aus Drittländern sind wie bisher bei der zuständigen ausländischen Erstattungsbehörde (entweder direkt oder über die entsprechende Auslandshandelskammer) zu stellen. Als Abgabefrist gilt hier weiterhin der 30. Juni des Folgejahres.

Dem Antrag beizufügen sind Original - Rechnungen bzw. Original-Einfuhrbelege sowie eine Unternehmerbescheinigung des zuständigen Firmensitz-Finanzamtes.

Quelle: Willi Kreh

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