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Steuertipp

Seit 2010 sind die Beiträge zur Basiskranken- und Pflegepflichtversicherung in tatsächlicher Höhe abziehbar. Steuerlich werden sie prinzipiell beim Versicherungsnehmer berücksichtigt.

Daher sind die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge, die Eltern als Versicherungsnehmer für ein Kind leisten, nicht beim versicherten Kind, sondern bei den Eltern als Vorsorgeaufwand abzuziehen, sofern diese für das Kind Anspruch auf Kindergeld oder Kinderfreibetrag haben. Umgekehrt sind die Beiträge beim Kind abziehbar, wenn das Kind selbst Versicherungsnehmer in der Kranken- und Pflegeversicherung ist. Das betrifft Fälle, in denen ein Kind z.B. als Student oder Beamtenanwärter eigene Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung zahlen muss oder als Auszubildender die Versicherungsbeiträge vom Lohn einbehalten bekommt.

Für diese Fälle gibt es aber eine interessante Ausnahme: Wenn Eltern die einbehaltenen Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung eines Azubis oder die Beiträge zur studentischen Krankenversicherung im Rahmen ihrer Unterhaltspflicht für das Kind übernehmen, können die Beiträge doch wieder in der Steuererklärung der Eltern geltend gemacht werden. Dabei kommt es auch nicht darauf an, ob die Eltern dem Kind die

konkreten Beiträge erstattet haben. Es ist ausreichend, wenn die Unterhaltsverpflichtung der Eltern durch Sachleistungen wie Unterkunft und Verpflegung erfüllt wurde.

Der Abzug der Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge des Kindes führt bei den Eltern fast immer zu einem höheren Steuervorteil, als der Abzug beim Kind selbst. Es muss aber darauf geachtet werden, dass die Beiträge nicht doppelt geltend gemacht werden. Beantragen die Eltern den Abzug der Beiträge des Kindes, scheidet eine Abziehbarkeit

beim Kind aus.

(VLH / Redaktion)

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Dr. Stefan Lorenz
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