Wann ist eine künstliche Befruchtung absetzbar?
Bei ungewollter Kinderlosigkeit kommt für viele Betroffene eine künstliche Befruchtung in Betracht. Unter bestimmten Umständen können die Behandlungskosten als außergewöhnliche Belastung steuerlich geltend gemacht werden. Voraussetzung hierfür ist, dass eine Krankheit nachweislich ursächlich für die Kinderlosigkeit ist. Das Finanzgericht München (AZ: 10 K 2156/08) entschied in einem Fall, in dem eine Asthenozoospermie eine Zeugungsunfähigkeit des Ehemanns bewirkte, dass die Kosten absetzbar sind, wenn das Kind mit dem Samen des Ehemannes und der Eizelle der Ehefrau gezeugt wird und damit eine so genannte homologe Befruchtung vorliegt. Anders sieht es aus bei heterologen Befruchtungen aus. Eine steuerliche Absetzbarkeit der Kosten, wenn Kinder mit Spendersamen gezeugt werden, ist ausgeschlossen.
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